Anschwärzung
Wer zu Wettbewerbszwecken betriebs- oder kreditschädigende Tatsachen behauptet oder verbreitet, ist sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind, dem Verletzten zum Ersatz des Schadens verpflichtet; auch Anspruch auf Unterlassung; § 14, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (Kreditgefährdung).
, Strafrecht: Verleumdung.
Wettbewerbsrecht: Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen im Sinne des § 4 Nr. 8 UWG.
- auch als geschäftliche üble Nachrede bezeichnet - ist eine Form des unlauteren Wettbewerbs. Sie besteht darin, dass zu Zwecken des Wettbewerbs über ein Erwerbsgeschäft, seinen Inhaber oder Leiter oder über Waren oder gewerbliche Leistungen eines anderen Tatsachen, die nicht erweislich wahr und die geeignet sind, Kredit oder Geschäftsbetrieb des anderen zu schädigen, behauptet oder verbreitet werden (§ 4 Nr. 8 UWG). Die Beweislast für die Wahrheit der Tatsache trifft den Behauptenden. Die A. begründet Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz, bei vertraulichen Mitteilungen aus berechtigtem Interesse nur unter bestimmten Voraussetzungen.
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