Anstaltsgewalt
der Anstalt des öffentlichen Rechts kommt die Ag. zu; sie umschreibt die Gesamtheit der Anstaltsfunktionen und ist sozusagen die öffentlich-rechtliche Hausmacht der Anstalt; ihr Gegenstand ist die Organisation der Anstalt und das Dienstrecht der in ihr tätigen Personen sowie die Regelung des Verhältnisses zwischen Anstalt und Benutzer; sie kann auf gesetzlicher Ermächtigung oder (und) auf dem besonderen Gewaltverhältnis (Gewaltverhältnis, besonderes) beruhen.
Frühere Bezeichnung für die Befugnis einer öffentlich-rechtlichen Anstalt (*Juristische Person des öffentlichen Rechts), in die Rechte ihrer Benutzer einzugreifen oder Maßnahmen zwangsweise durchzusetzen. Nach früher vertretener Auffassung ergab sich die Befugnis dazu daraus, dass die Benutzer zu der Anstalt in einem besonderen Gewaltverhältnis standen und daher die Anstalt zu allen Eingriffen entsprechend dem jeweiligen Anstaltszweck befugt war. Nach heute allgemeiner Auffassung darf die Anstalt, wie jeder Träger hoheitlicher Gewalt auch, nur dann in die Rechte der Benutzer eingreifen, wenn dafür eine Ermächtigungsgrundlage besteht.
ist die veraltete Bezeichnung für die Gesamtheit der Funktionen einer Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie umfasst u. a. das Recht zur Regelung der eigenen Organisation und des Verhältnisses zu den Benutzern (Anstalts-, Benutzungs-, Gebührenordnung usw.). Eingriffe in die Rechte Dritter dürfen nur auf Grund gesetzlicher Ermächtigung erfolgen (Gewaltverhältnis, öff.-rechtl.).
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