Anstalt des öffentlichen Rechts
von einem Träger öffentlicher Verwaltung zur Erfüllung einer besonderen Verwaltungsaufgabe errichtete verwaltungsorganisatorisch oder rechtlich verselbständigte Verwaltungseinheit von persönlichen und sachlichen Mitteln. Die A. ist im Gegensatz zur Körperschaft d.ö.R. nicht mitgliedschaftlich organisiert; die Rechtsbeziehungen zwischen der A. und ihren Benutzern werden durch die Anstaltsordnung geregelt, die öffentlich- oder privatrechtlich ausgestattet sein kann. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nur die voll rechtsfähigen A. (z.B. Rundfunk-A.), nicht jedoch die nur teilrechtsfähigen A. (z.B. Deutsche Bundesbahn) und die nichtrechtsfähigen A., die nur organisatorisch eine selbständige Einheit bilden (z.B. Schule).
ist eine zur Wahrnehmung öfftl. Aufgaben eingerichtete gesonderte Organisation, bei der dem Träger (Staat oder sonstige juristische Person des öfftl. Rechts) dauernd ein massgebender Einfluss erhalten bleibt. Die A. d. ö. R unterscheidet sich von der öfftl.-rechtl. Körperschaft dadurch, dass sie keine Mitglieder, sondern allenfalls Benutzer hat, von der öfftl.-rechtl. Stiftung dadurch, dass sich der Einfluss des Trägers nicht, wie üblich, auf den Errichtungsakt beschränkt. Die bestehenden A. d. ö. R. lassen sich nicht immer ohne Schwierigkeiten der vorgegebenen Begriffsbestimmung einordnen. So sind z. B. die Bundesbank u. die öfftl.-rechtl. Rundfunkanstalten, wiewohl A. d. ö. R., bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unabhängig; sie unterliegen nur der Rechtsaufsicht des Staates. - Es gibt rechtsfähige A., die als juristische Personen des öfftl. Rechts über das Recht der Selbstverwaltung u. eigene Satzungsgewalt (Autonomie) verfügen (z. B. Bundesanstalt für Arbeit, Bundesbank, Rundfunkanstalten), teilrechtsfähige A., die nur Dritten, nicht aber dem Träger gegenüber vermögensrechtlich verselbständigt (ausgegliedert) sind (z.B. Bundesbahn), u. nichtrechtsfähige A., die zwar organisatorisch, nicht aber rechtlich verselbständigt sind (z.B. Schulen, kommunale Versorgungsbetriebe, Vollzugsanstalten). - Wie andere juristische Personen des öfftl. Rechts kann auch eine rechtsfähige A.d.ö.R. nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet, verändert oder aufgelöst werden.
Die Beziehungen zwischen (nutzbarer) A. (z.B. Badeanstalt einer Gemeinde) u. ihren Benutzern werden entweder öfftl.-rechtlich durch die Benutzungsordnung oder privatrechtlich durch - meist mittels schlüssigen Verhaltens begründeten - Vertrag geregelt. Nicht selten beruht die Zulassung zur Anstaltsnutzung auf öfftl. Recht (durch Verwaltungsakt), während das Leistungsverhältnis selbst privatrechtlich ausgestaltet ist. Bei manchen A. unterliegen die Benutzer einem Sonderstatus, der ihnen im Unterschied zum allgemeinen Status des Staatsbürgers besondere Pflichten aufgibt (z.B. Schule, Vollzugsanstalt). Dieser Sonderstatus, herkömmlich in der Rechtsfigur des besonderen Gewaltverhältnisses erfasst, ermächtigt die A. jedoch nicht zu Eingriffen in die Grundrechte; vielmehr bedarf es dazu einer gesetzlichen Grundlage (Gesetzesvorbehalt).
sind öffentl.-rechtl. Verwaltungseinrichtungen, die einem bestimmten Nutzungszweck dienen und im Gegensatz zu den Körperschaften d. öff. R. nicht mitgliedschaftlich organisiert sind; die Benutzer sind deshalb nicht Anstaltsmitglieder. Die Rechtsbeziehungen zwischen ihnen und der A. werden durch die Anstaltsordnung geregelt; diese kann öffentlichrechtlich oder privatrechtlich ausgestaltet sein. Juristische Personen d. öff. Rechts sind nur die vollrechtsfähigen Anstalten, die rechtlich selbständige Einheiten der mittelbaren Staatsverwaltung darstellen, insbes. Satzungsgewalt (Autonomie) und andere Selbstverwaltungsrechte haben (z. B. Bayer. Landeszentrale für neue Medien Art. 10 Bayer. Mediengesetz v. 24. 11. 1992, GVBl. 584; Rundfunk- und Fernsehanstalten). Dagegen sind die sog. teilrechtsfähigen A. der Staatsverwaltung unmittelbar eingegliedert und nur Dritten gegenüber vermögensrechtlich verselbständigt (so z. B. früher die Deutsche Bundesbahn). Die nichtrechtsfähigen A. bilden nur organisatorisch, nicht aber rechtlich selbständige Einheiten (z. B. Vollzugsanstalten, Schulen, kommunale Versorgungsbetriebe; Letztere sind aber z. T. - auch in Formen des Privatrechts, z. B. AG, GmbH - rechtlich verselbständigt). Die Terminologie ist nicht immer konsequent. So ist z. B. die Bundesagentur für Arbeit eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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