Anstaltspolizei Anstalten des öffentlichen Rechts haben das Recht, zur Aufrechterhaltung der Ordnung im eigenen Bereich kraft Hausrechts A. aufzustellen; kei.ie Polizei im eigentl. Sinn, kann poliz. Befugnisse im Bereich der Anstalt nur ausüben, wenn dies durch Gesetz oder Rechtsverordnung besonders eingeräumt ist (wie z. B. Bahnpolizei).
Weitere Begriffe : Grundrechtsadressaten | Willensrichtung, feindselige | Freister |
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