versuchte Anstiftung
Anstiftung, versuchte.
Vorstufe der Anstiftung, die immer dann Bedeutung erlangt, wenn es nicht wenigstens zum Versuch der angesonnenen Haupttat kommt.
Grund dafür kann sein, dass der präsumtive Haupttäter schon keinen Tatentschluss fasst oder dass der Täter bereits omnimodo facturus ist oder dass die angesonnene Haupttat aus tatsächlichen Gründen in der Vorbereitungsphase stecken bleibt. Strafbar ist die versuchte Anstiftung nach § 30 Abs. 1 S. 1 StGB grundsätzlich nur dann, wenn die vorgesehene Haupttat ein Verbrechen wäre. Maßgeblich für die rechtliche Einordnung der beabsichtigten Tat als Verbrechen ist nach h. Rspr. die Person des Anzustiftenden.
Etwaige Tatbestandsverschiebungen nach § 28 Abs. 2 StGB zugunsten des Anstifters bleiben außer Betracht. Ausnahmsweise ist aufgrund der Verweise in den § 159
StGB, § 53 Abs. 4 ZivildienstG, §§16 Abs. 4, 19 Abs. 4, 44 Abs. 6 WehrstrafG auch die versuchte Anstiftung zu den dort in Bezug genommenen Vergehen strafbar. Rechtsfolge: Die Strafe der versuchten Anstiftung richtet sich nach dem Strafrahmen des in Aussicht genommenen Delikts, allerdings ist die Strafe obligatorisch zu mildern, §§ 30 Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 1 StGB.
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