Anteilsbewertung

Gehören zum Erwerb von Todes wegen oder zur Schenkung nichtnotierte Anteile an inländischen Kapitalgesellschaften, wird auf den Stichtag der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) ein besonderer Steuerwert ermittelt (gemeiner Wert, § 12 I, II ErbStG; § 11 I, II BewG). Lässt sich dieser nicht aus Verkäufen ableiten, so wird er nach dem sog. Stuttgarter Verfahren ermittelt (§ 11 II 2 BewG, § 12 II ErbStG), Erbschafts- und Schenkungssteuer.




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