Stuttgarter Verfahren
Bewertungsrecht, Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage, Unternehmensbewertung.
(steuerl.). Ist der gemeine Wert von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht aus Verkäufen abzuleiten, so erfolgt eine Schätzung nach dem S. V. Dabei werden das Vermögen und die der Ertragsaussichten der Gesellschaft berücksichtigt (§ 12 I, II ErbStG, § 11 II BewG; R 96 bis 108 ErbStR). Ausgangsgröße ist das Vermögen der Gesellschaft (Vermögenswert). Dieser Wert wird korrigiert unter Berücksichtigung der tatsächlichen Ertragsaussichten der Gesellschaft (Ertragshundertsatz) im Vergleich mit einer Normalverzinsung, d. h. dem üblicherweise erzielbaren Kapitalmarkzins für vergleichbare Vermögensanlagen. Für Sonderfälle, z. B. Holdinggesellschaften, Organschaft oder Anteile mit ungleichen Rechten, sind ergänzende Regelungen getroffen. Besondere Bedeutung hat das S. V. Bei der Bewertung von GmbH-Anteilen. Anteilsbewertung.
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