Anthropologie des Rechtsbefasst sich mit dem „Recht im Menschen” und dem Menschen im Recht. Der Mensch als „naked ape” und von Natur aus ein Mängelwesen gilt von Anfang an als ein „animal sociale”, dem der „appetitus societatis” in die Wiege gelegt sein soll. Allerdings war (und ist) dieser Zustand nicht nur durch natürliche Rücksicht aufeinander und durch wechselseitiges Wohlwollen geprägt; er umfasst auch den permanenten Antagonismus der Individuen und Gruppen und die permanente Bedrohung durch Hunger, Krieg und Gewalt („die dünne Patina der Zivilisation”). Die wachsende Komplexität der Gesellschaft verlangt ein eigenes System der Verhaltenssteuerung, das über die naturbedingte (von der Natur erzwungene) Verhaltenssteuerung (z.B. Aufnahme von Nahrung; Gefahrvermeidung) hinausgehe. Die natürliche Verhaltenssteuerung wird um eine künstlich geschaffene Form der Verhaltenssteuerung erweitert, die der Optimierung der Lebensbedingungen dient und ein Gemeinschaftsleben ermöglicht. Ebenso wie der allgemeine Prozess der Zivilisation noch nicht abgeschlossen ist und wohl auch nicht abgeschlossen sein kann, ist die Entwicklung des Rechts als Teil der Zivilisation ein offener Prozess. Das anthropologische Naturrecht verpflichtet jede Rechtsordnung, sich zwischen den Standards der Menschenwürde und des gemeinen Wohls ihren Platz zu suchen.
Weitere Begriffe : Thesaurierung | Einsatz technischer Mittel | Ausgleichswert |
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