antizipierte Übereignung

(antezipierte Übereignung): die vorweggenommene Übereignung einer beweglichen Sache. Der Übereignende muss die zu übereignende bewegliche Sache zunächst selbst erwerben und vereinbart für den Fall, dass dies erfolgt, bereits im Voraus die Übereignung an einen Dritten. Dies geschieht häufig im Fall des sog. Streckengeschäfts beim Geheißerwerb oder im Falle einer Sicherungsübereignung. So kann z. B. in einem offenen Warenlager, in
dem sich ein ständig wechselnder Bestand an beweglichen Sachen befindet, die zur Absicherung einer Forderung an einen Gläubiger übereignet werden, der
Gläubiger nur durch eine antizipierte Übereignung das Eigentum an den beweglichen Sachen erwerben, die im Zeitpunkt der Einigung noch nicht dem Sicherungsgeber gehören. Erst wenn der Sicherungsgeber Eigentum an diesen beweglichen Sachen begründet, erwirbt der Sicherungsnehmer das Eigentum daran, ohne dass es einer erneuten Einigung bedarf. Folge ist jedoch, dass der Sicherungsgeber wenigstens für eine juristische Sekunde Eigentümer der zu übereignenden Sache wird. Alternativ zu einer antizipierten Übereignung kann die Übereignung auch durch ein Insichgeschäft des Sicherungsgebers erfolgen.




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