Anwartschaftszeit

Im Sozialrecht :

Arbeitslosengeld

Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Die Anwartschaft ist in § 123 SGB III geregelt. Danach muss innerhalb einer Rahmenfrist von drei Jahren i. S. v. §124 SGB III mindestens über zwölf Monate, d. h. 360 Kalendertage, § 339 SGB III, die Versicherungspflicht bestanden haben. Für Wehrdienstleistende oder Ersatzdienstleistende wird diese Mindestdauer von zwölf Monaten auf zehn Monate, für Saisonarbeitnehmer auf mindestens sechs Monate reduziert, § 123 S.1 Nr.2, 3 SGB III.

Die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld als Leistung der Arbeitsförderung setzt neben dem Vorliegen von Arbeitslosigkeit insbesondere voraus, dass der Anspruchsteller die sog. Anwartschaftszeit erfüllt hat. Für die Erfüllung der Anwartschaftszeit ist erforderlich, dass der Versicherte innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist, die mit dem Tag beginnt, an dem die sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind, mindestens zwölf Monate in einem Pflichtversicherungsverhältnis gestanden hat (§§ 123, 124 SGB III).




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