Apostille

Durch eine ordnungsgemäße Apostille wird die Echtheit der Unterschrift, die Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, und gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, nachgewiesen. Die Apostille wird auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt von den zuständigen Behörden des Staates angebracht, in dem die Urkunde errichtet worden ist.
Damit eine in der Bundesrepublik Deutschland errichtete öffentliche Urkunde in Mexiko anerkannt wird, muss die Erteilung der Apostille — je nach Bundesland und Art der Urkunde — durch die Innenministerien, Bezirksgerichtspräsidenten oder den Präsidenten des örtlich zuständigen Amtsgerichts oder Landgerichts erfolgen, letzterer bestätigt — z.B. bei notariellen Urkunden —, dass der Unterzeichnete als Notar in seinem jeweiligen Amtsbezirk zugelassen ist und zur Beurkundung bzw. Beglaubigung berechtigt ist.

ist die vereinfachte Form der Legalisation einer Urkunde zwecks Verwendung im Ausland, wobei die Echtheit der Unterschrift ohne Mitwirkung eines Konsulats durch eine inländische Behörde bestätigt wird. Ob im Einzelfall eine A. genügt, ergibt sich aus den zwischenstaatlichen Abkommen.




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