arbeitnehmerähnliche Versicherte

Grundsätzlich auch wirtschaftlich abhängige und mit einem Arbeitnehmer vergleichbare sozial schutzbedürftige Person. Im Allgemeinen sind nicht als arbeitnehmerähnliche Personen üblicherweise klassische Freiberufler wie Architekten, Rechtsanwälte usw anzusehen. Allerdings kann der bei einem anderen Anwalt angestellte Rechtsanwalt auch Arbeitnehmer im sozialrechtlichen Sinne sein. Als Beschäftigung gilt im Übrigen auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsausbildung, §7 Abs. 2 SGB IV Nach § 5 Abs. 1 Nr.5, Nr.6 u. Nr.10 SGB V ist für diesen Personenkreis der Auszubildenden, Praktikanten etc., die nicht ausschließlich zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, im Übrigen regelmäßig die gesetzliche Krankenversicherungspflicht festgestellt. Im Rahmen der arbeitnehmerähnlichen Personen sind insb. die arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen Gegenstand vielfältiger Abgrenzungsprobleme im Bereich zwischen versicherungsfreien Selbstständigen und pflichtversicherten Beschäftigten. Nach der Rspr. des Bundessozialgericht setzt ein Arbeitsverhältnis voraus, dass der
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist.
Praktisch bedeutsam wird die Abgrenzung zusehends dort, wo unter anderem durch neue Kommunikationsformen, z.B. Heimarbeitsplätze mit EDV-Vernetzung, die Einbindung der Beschäftigten in eine betriebliche Organisation zurückgeht. Zudem wird in neueren Wirtschaftsbereichen, beispielsweise der Datenverarbeitung und Telekommunikation, gezielt nach Gestaltungen gesucht, die arbeitsrechtliche und sozialrechtliche Bindungen vermeiden. Die bloße Selbstständigkeit muss danach nicht mehr prinzipiell mit der Erwartung wirtschaftlicher Unabhängigkeit einhergehen.
Als Abgrenzungskriterien wurden in Rspr. und Lit. folgende Merkmale entwickelt:
— erwerbsmäßige Tätigkeit,
— keine Beschäftigung versicherungspflichtiger Arbeitnehmer mit Ausnahme von Familienangehörigen,
Tätigkeit regelmäßig und im Wesentlichen für einen Auftraggeber,
— Erbringung einer für Beschäftigte typischen Arbeitsleistung, insb. der Weisung des Auftraggebers unterliegend und in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert, oder
— kein Auftreten am Markt aufgrund unternehmerischer Tätigkeit.
Im Einzelfall kommt es bei der Beurteilung des Gesamtbildes darauf an, welche Merkmale überwiegen. Dabei ist nach zutreffender Auffassung nicht der von
den Vertragsparteien gewählte Vertragstypus oder dessen Bezeichnung, sondern die tatsächliche Handhabung des Rechtsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Einzelumstände ausschlaggebend. Zur Vorabklärung von Zweifelsfragen besteht für beide Vertragspartner seit 1999 die Möglichkeit,ein spezielles
S ta tusfeststellungsverfahren, § 7 a SGB IV einzuleiten. Bei der den Rentenversicherungsträgern übertragenen Überprüfung soll auf Antrag festgestellt werden, ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig ist, vgl. dazu Heinze in: JZ 2000, S.332.




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