Arbeitnehmer-Pauschbetrag

dient wie alle anderen Pauschbeträge der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens und zum Verzicht von Nachweisen bei der Ermittlung der Werbungskosten (§ 9 a S.1 Nr. 1 EStG) und wird bei den Einnahmen aus
nichtselbstständiger Arbeit mit 920 € berücksichtigt. Höhere Werbungskosten können nachgewiesen werden, führen aber (mit Ausnahme der erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten, § 4 f EStG) zum Verlust des Pauschbetrages. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Einnahmen abgezogen werden.

Bei Einkommen- und Lohnsteuer ist von den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ein Pauschbetrag von jährlich 920 EUR bis zur Höhe der durch den Versorgungsfreibetrag geminderten Einnahmen abzuziehen (§ 9 a Nr. 1 EStG). Soweit die Werbungskosten den A. übersteigen und dies nachgewiesen wird, können diese anstelle des A. steuerlich geltend gemacht werden. Der A. ist in die Lohnsteuertabelle für die Lohnsteuerklassen I bis V eingearbeitet. Der A. ist verfassungsgemäß (BVerfG BStBl. II 97, 518).




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