Arbeitsdirektor
bei der paritätischen Mitbestimmung im Montanbereich Mitglied des Vorstands, dem die Sozial- und Personalangelegenheiten unterstehen; seine Bestellung durch den Aufsichtsrat bedarf der Zustimmung der Arbeitnehmer.
Im Arbeitsrecht:
Mitbestimmung.
ist das bei bestimmten Kapitalgesellschaften zu bestellende Mitglied des Vorstands, das die Interessen der Arbeitnehmer zu wahren und in die Entscheidungen der Geschäftsführung einzubringen hat (§33 MbstG). In der Montanindustrie kann der Aufsichtsrat den A. nicht gegen die Stimmen der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter bestellen. Lit.: Weck, J., Der Arbeitsdirektor, Diss. jur. Münster 1994
Beschäftigt eine Aktiengesellschaft oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Bereich der Montanindustrie i. d. R. mehr als 1000 Arbeitnehmer, so bestellt der Aufsichtsrat einen sog. A. zum gleichberechtigten Mitglied des Vorstands der Gesellschaft (§§ 1, 13 MontanmitbestimmungsG vom 21. 5. 1951, BGBl. I 347, m. Änd.). Der Aufsichtsrat kann den A. nicht gegen die Stimmen der Mehrheit seiner Arbeitnehmervertreter bestellen oder seine Bestellung widerrufen. Der A. hat im Vorstand und in der Geschäftsführung die gleiche Stellung wie die anderen Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer. In seine Zuständigkeit fallen insbes. die sozial- und arbeitspolitischen Fragen der Gesellschaft. Wegen des A. in anderen Betrieben mit mehr als 2000 Beschäftigten Mitbestimmung (2).
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