ArbeitsgenehmigungS. a. Gastarbeitnehmer. Die unmittelbare oder mittelbare Beschäftigung eines Ausländers ohne eine A. der Agentur für Arbeit gem. § 284 I SGB III (betrifft Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedstaaten) o. einen mit deren Zustimmung erteilten Aufenthaltstitel gem. § 4 III 1, 2 AufenthG (betrifft Arbeitnehmer aus Nicht-EU/EWR-Staaten) kann bei dem Arbeitgeber mit einem Bußgeld bis zu 500 000 EUR, bei dem ausländischen Arbeitnehmer mit einem Bußgeld bis zu 5000 EUR geahndet werden (§ 404 I, II Nr. 3, 4 SGB III). Die Erteilung der A. ist in der A.-VO v. 17. 9. 1998 (BGBl. I 2899) m. Änd. sowie der BeschäftigtenverfahrensVO u. der BeschäftigungsVO jeweils v. 22. 11. 2004 (BGBl. I 2934, 2937) m. Änd. geregelt. Die Beschäftigung von Ausländern ohne A. zu ungünstigen Arbeitsbedingungen oder in größerem Umfang ist mit Strafe bedroht (§§ 10, 11 SchwarzArbG). Ordnungswidrig kann u. U. auch der Auftraggeber dieses Arbeitgebers handeln, wenn er Unternehmer ist (Schwarzarbeit). Oft liegt ein Zusammentreffen mit einem Verstoß gegen das Aufenthaltsgesetz vor, der eine Straftat darstellt (Ausländer). S. a. Schwarzarbeit; illegale Beschäftigung; Green Card (2), Fahrerbescheinigung.
Weitere Begriffe : Zollordnungswidrigkeit | Erbhofrecht | Beschluss |
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