Aufenthaltsgesetz

, (Abk. AufenthG) i. d. E der Bekanntmachung vom 25. 2. 2008 (BGBl. I S 162). Das Aufenthaltsgesetz war der Schwerpunkt des sog. Zuwanderungsgesetzes. Das Gesetz gilt seit dem 1. 1. 2005 und ist durch Gesetz vom 19. 8. 2007 (BGB1. I S, 1970) umfassend novelliert worden.
Das Aufenthaltsgesetz enthält die Regelungen über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet und hat das früher geltende Ausländergesetz (AuslG) ersetzt. Nach
§ 1 AufenthG dient das Gesetz der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern in die Bundesrepublik Deutschland. Es ermöglicht und gestaltet
Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme-und Integrationsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen
und arbeitsmarktpolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland. Das Gesetz dient zugleich der Erfüllung der humanitären Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland.”
Das Gesetz regelt als Aufenthaltstitel, das Visum
(§ 6 AufenthG), die (befristete) Aufenthaltserlaubnis
(§ 7 AufenthG), die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) und (seit 2007) die ebenfalls unbefristete Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige (§§ 9 a ff. AufenthG).
Die Erteilung der Aufenthaltstitel orientiert sich an den verschiedenen Aufenthaltszwecken: Ausbildung
(§§ 16, 17 AufenthG), Erwerbstätigkeit (§§ 18 ff. AufenthG), humanitäre, völkerrechtliche oder politische Gründe (§§ 22 ff. AufenthG) und Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG).
Zum Zwecke der Ausbildung kann nach § 16 AufenthG Studierenden und Studienbewerbern eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Erlaubnis ist i. d. R. auf zwei Jahre befristet mit Verlängerungsmöglichkeit. Sie berechtigt in beschränktem Umfang auch zur Ausübung einer Beschäftigung.
Zum Zwecke der Erwerbstätigkeit können nicht-oder geringqualifizierte Ausländer nur ausnahmsweise
eine Aufenthaltserlaubnis erhalten (§ 18 AufenthG).
Hoch qualifizierte Ausländer können von Anfang an eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis erhalten,
wenn die Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gewährleistet ist (§ 19 AufenthG). Eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung kann unter
den erleichterten Voraussetzungen des § 20 AufenthG
erteilt werden. Für die Zuwanderung Selbstständiger gilt § 21 AufenthG. Voraussetzung ist hier, dass ein
übergeordnetes wirtschaftliches Interesse besteht, das i. d. R. anzunehmen ist, wenn mindestens 500.000 Euro investiert und mindestens 5 Arbeitsplätze geschaffen werden (§ 21 Abs. I S. 2 AufenthG).
Der Aufenthalt aus familiären Gründen (§§ 27 ff. AufenthG) erfasst den sog. Familiennachzug (insbes.
von Ehegatten, Kindern und Lebenspartnern). § 27
Abs. 1 a AufenthG schließt den Familiennachzug ausdrücklich aus in Fällen der sog. Schein- oder Zwangsehe. § 28 AufenthG regelt die Voraussetzungen für den
Familiennachzug zu Deutschen, § 29 AufenthG den Familiennachzug zu Ausländern. Weitere Voraussetzungen für den Ehegatten- und Kindernachzug enthalten die §§ 30, 32 AufenthG. Für den Ehegattennachzug gilt seit 2007 ein Mindestalter von 18 Jahren. Außerdem muss sich der nachziehende Ehegatte grds. zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können.
Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
(§ 25 Abs. 1 u. 2 AufentG). Bei sonstigen Abschiebungsverboten (§ 60 Abse. 2 ff. AufenthG) soll ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden (§ 25 Abs. 3 AufenthG). Außerdem kann eine Aufenthaltserlaubnis aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen erteilt werden (§ 25 Abs. 4 AufenthG).
Ausländer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, haben einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 44 AufenthG). Bei Fehlen von einfachsten Deutschkenntnissen ist eine Teilnahmepflicht vorgesehen (§ 44€a AufenthG). Nichtteilnahme führt zu Nachteilen u. a. bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 8 Abs. 3 AufenthG).
Zur Prüfung von Sicherheitsbedenken ist vor bestimmten ausländerrechtlichen Entscheidungen (Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, Einbürgerung) eine Regelanfrage bei Sicherheitsbehörden und Nachrichtendiensten vorgesehen (§ 73 AufenthG, § 37 Abs. 2 StAG).

Ausländerrecht (3).

Freizügigkeitsgesetz/EU.




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