Arbeitsgemeinschaften

1. Im Sozialrecht dient die Bildung von A. in vielfältiger Weise dazu, das Zusammenwirken von Sozialleistungsträgern zu verbessern. § 12 II SGB IX verpflichtet z. B. die Rehabilitationsträger und ihre Verbände, zur gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben zur Teilhabe behinderter Menschen insbesondere regionale Arbeitsgemeinschaften zu bilden. § 4 II SGB XII sieht vor, dass die Träger der Sozialhilfe die Bildung von A. anstreben sollen, wenn dies geboten ist, um die gleichmäßige Durchführung von Maßnahmen zu sichern. Soweit A. gebildet werden, unterliegen diese gem. § 94 SGB X der staatlichen Aufsicht, die sich auf die Beachtung von staatlichem Recht und sonstigen für die beteiligten Leistungsträger maßgeblichen Vorschriften erstreckt.

2. Zu den A. zwischen Bauunternehmen ARGE. S. a. Betriebsrat.

Im Sozialrecht :

In der Grundsicherung für Arbeitsuchende errichten die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger eine Arbeitsgemeinschaft (sog. ARGE) durch privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vertrag (§44b Abs. 1 SGB III). Die Arbeitsgemeinschaften sind rechtsfähig. Sie sind berechtigt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen.

(ARGE) Sozialrecht: gemeinsame Einrichtungen von Arbeitsagenturen und Kommunen zur Ausführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende, § 44b SGB II. Als einheitliche Anlaufstelle mit Wahrnehmungszuständigkeit auch zur Erteilung von Leistungsbescheiden, § 44 b Abs. 3 SGB II, sollten die ARGEn das SGB II gemeinsam umsetzen. Dies hat das BVerfG in Grundsatzurteilen vom 20. 12. 2007, 2 BvR 2433/04 und 2434/04 als verfassungswidrig angesehen. Denn es handele sich um einen Verstoß gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes (GG), Art. 28 i.V.m. 83 GG, wenn die Kommunen trotz Selbstverwaltungsgarantie bei dieser Form der Mischverwaltung nicht zur eigenständigen Aufgabenerledigung im Rahmen des SGB II zugelassen würden. Für eine Übergangsfrist bis Ende 2010 können die ARGEn noch weiterarbeiten, anschließend muss aber eine verfassungskonforme Neuregelung durch Bundesgesetz erfolgen. Vertiefend zur Neuregelung: Wahrendorf/Karmanski, NZS 2008,281-286.




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