Arbitrage
1) Ausnutzung örtlicher Preisunterschiede von Devisen, Wertpapieren oder Edelmetallen durch Kauf an Plätzen mit niedrigem und Verkauf an Plätzen mit hohem Preisniveau. - 2) Schätzung, Gutachten, Schiedsspruch bei Streitigkeiten aus Kaufverträgen. - 3) Im Handelsrecht je nach örtlichem Brauch Schiedsgerichts- oder auch Schiedsgutachterklausel (Handelsklausel), nach der ein
Rechtsstreit vom Schiedsgericht zu entscheiden ist bzw. rechtserhebliche Tatsachen im Schiedsgutachterverfahren festzustellen sind.
ist die Ausnutzung von Preisunterschieden (Kursunterschieden) an verschiedenen Märkten (Börsen) durch Kauf von Waren an Plätzen mit niedrigem Preis und Verkauf an Plätzen mit hohem Preis. Lit.: Schwark, E., Börsengesetz, 2. A. 1994; Vogelbusch, F. , Steuerarbitrage, 2003; Kapitalmarktrechts-Kommen- tar, hg. v. Schwark, E., 3. A. 2004
Unter A. versteht man im Wirtschaftsleben den Ausgleich verschieden hoher Preise derselben Ware an verschiedenen Märkten dadurch, dass an den Plätzen mit den niedrigeren Kursen gekauft und die höhere Gewinnspanne oder die steigende Nachfrage ausgenutzt wird (insbes. im Börsenwesen bei Wertpapierkäufen usw.). Unter A.klausel ist die Abrede zu verstehen, dass bei Gewährleistung für Sachmängel beim Handelskauf der Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen und nur die Minderung nach entsprechender Schätzung (Schiedsgutachten) zulässig sein soll. Hamburger Arbitrage.
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