ArchitektenDas Berufsrecht des A., einschließlich der Innen- und Landschaftsa., ist landesrechtlich geregelt, z. B. im Bayer. BaukammernG v. 9. 5. 2007 (GVBl. S. 308). Danach darf die Berufsbezeichnung A. nur führen, wer in die A.-Liste eingetragen ist. Zu den Berufsaufgaben zählt die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken. A. sind in Kammern organisiert und unterliegen eigenen Berufsgerichten. S. a. Architektenvertrag, Ingenieur.
Weitere Begriffe : Besatzungsschaden | Lieferungsvertrag | Wesentliche Verschlimmerung |
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