Architektenvertrag
grundsätzlich ein Werkvertrag. Im Vordergrund der erfolgsbestimmten Leistungserbringung des Architekten-Unternehmers steht die Errichtung des im Bauplan verkörperten geistigen und baurechtlich genehmigungsfähigen Werkes. Weitere Pflichten können sein: die Bauplanung, -leitung und -aufsicht sowie Gutachtenerstellung.
Der Haftungsumfang des Architekten ist einzelfallabhängig. Er korrespondiert mit dem jeweils geschuldeten Erfolg. So haftet der Architekt u. a. für Planungsund Organisationsfehler, die Zuverlässigkeit der Bauhandwerker, mangelhafte Beratung, fehlerhafte Kostenermittlung und die objektive Klärung von Mängelursachen und deren Behebung. Für Mängel des Bauwerkes hat der Architekt einzustehen, wenn sie durch eine fehlerhafte Planung oder eine nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Bauaufsicht verursacht worden sind.
Der Architekt ist Erfüllungsgehilfe des Baubetreuen (Baubetreuungsvertrag).
Werkvertrag (1), Dienstvertrag (1), Koppelungsgeschäft. Zur Vergütung für Leistungen der Architekten und der Ingenieure s. die Honorarordnung (HOAI) v. 11. 8. 2009 (BGBl. I 2732) m. Änd. Die HOAI regelt zwingendes öffentliches Preisrecht. Eine abweichende Vereinbarung ist nur in deren Rahmen (Mindest-/Höchstpreise) und nur durch schriftliche Vereinbarung möglich. Das gilt auch für mittelbare Abweichungen, etwa durch vertragliche Festlegung von Honorarzonen oder sonstige Bewertungsparameter.
Vorheriger Fachbegriff: Architektenrecht | Nächster Fachbegriff: Archiv