ArchitektenhaftungDer Architekt, dem Bauplanung, Baugesamtleitung und örtliche Bauaufsicht übertragen sind, haftet 1) für schuldhafte Planungsfehler, wobei er zur Nachbesserung berechtigt und verpflichtet ist. Ist diese nicht erfolgreich, kann das Honorar gemindert oder Schadensersatz verlangt werden; 2) für nachlässige Bauaufsicht neben den Bauhandwerkern auf Geldersatz. - Verjährung in fünf Jahren nach Abnahme der Leistung.
Weitere Begriffe : Umzugskostenrecht | Unfallkassen der Länder | Einvernehmen |
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