Architekt
Der Aufgabenbereich und die Berufsbezeichnung des Architekten sind gesetzlich geregelt. Jemand, der sich als Architekt bezeichnen will, muss der Architektenkammer den erfolgreichen Abschluss seines Architekturstudiums an einer Universität, einer Akademie oder einer Fachhochschule nachweisen und sich dann gemäß den Architektengesetzen in die Architektenliste eintragen lassen. Architektenkammern sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, die es in allen Bundesländern gibt und denen in der Regel alle Architekten als Pflichtmitglieder angehören.
Architekt und Bauherr
Jeder, der ein Haus bauen will, benötigt dafür die Dienste eines Architekten. Sämtliche Bauordnungen der Länder sehen vor, dass ein Bauvorhaben unter Vorlage von Bauplänen der Baubehörde angezeigt bzw. bei ihr beantragt werden muss. Der Bauplan wiederum hat stets die Unterschrift eines Architekten oder eines anderen Bauvorlageberechtigten zu tragen, der damit u. a. dafür einsteht, dass der Bauplan auch den bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Vorschriften genügt.
Den Vertrag zwischen einem Bauherrn und seinem Architekten bezeichnet man als Architektenvertrag; dieser Vertrag ist rechtlich ein Werkvertrag. Das bedeutet, dass der Architekt nicht nur eine Dienstleistung an sich, sondern auch einen Erfolg schuldet. Im Allgemeinen wird der Architektenvertrag schriftlich abgeschlossen. Die Schriftform ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben; auch ein mündlich geschlossener Architektenvertrag ist wirksam.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sollte man einen Architektenvertrag immer schriftlich abschließen und den Auftragsumfang exakt darin festlegen. Vielfach wird in solchen Fällen der so genannte Einheitsarchitektenvertrag angewendet. Darin geht es nicht nur um den erteilten Auftrag, sondern auch um die Bezahlung, die in der Regel nicht frei vereinbart wird, sondern nach einer eigenen Honorarordnung erfolgt.
Honorar des Architekten
Das Architektenhonorar orientiert sich an der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).
* Die HOAI enthält zu jedem Leistungsbild eine Honorartafel mit Rahmengebühren, deren Höhe je nach Schwierigkeitsgrad der Aufgabe unterschiedlich ausfällt. Innerhalb des Gebührenrahmens sollten sich die Vertragsparteien auf ein bestimmtes Honorar einigen. Wird nichts gesondert vereinbart, gelten nach dem Gesetz die Mindestsätze.
* Will der Architekt den gesetzlichen Gebührenrahmen über- oder unterschreiten, so muss er dies bereits bei Vertragsabschluss sagen. Versäumt er das, so hat er sich an die Regelungen der HOAI zu halten. Mindestsätze darf er nur in Ausnahmefällen, etwa bei Leistungen für Freunde, unterschreiten. Überschreitungen sind nur zulässig, wenn er voraussichtlich außergewöhnliche Leistungen zu erbringen hat.
* Es kann auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden, das sich aber an der HOAI orientieren muss.
Die wichtigsten Aufgaben des Architekten
Die typischen Aufgaben eines Architekten sind u. a. in den Regelungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure aufgelistet. Für den normalen Bauherrn ist vor allem das Leistungsbild des Architekten in § 15 HOAI interessant. Dort wird in neun Leistungsphasen aufgeschlüsselt, welche Aufgaben der Architekt beim Bau eines Gebäudes zu erfüllen hat. Innerhalb der Leistungsphasen selbst wird noch zwischen Grundleistungen und besonderen Leistungen unterschieden. Wird nichts gesondert vereinbart, dann schuldet der Architekt dem Bauherrn lediglich die Grundleistungen, die "in der Regel erforderlich" sind, um den Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen.
Die Leistungsphasen für ein Bauvorhaben bestehen aus folgenden Tätigkeiten:
Grundlagenermittlung, Vorplanung, Entwurfsplanung, Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung, Vorbereitung der Vergabe der Bauleistungen, Mitwirkung bei der Vergabe der Bauleistungen, Bauüberwachung, Objektbetreuung und Dokumentation, wozu auch die Begehung des Objektes gehört, bei welcher der Bau gründlich auf Mängel hin überprüft wird und, falls es erforderlich ist, die beauftragten Handwerker zur Mängelbeseitigung aufgefordert werden.
Haftung des Architekten
Aufgrund seiner umfangreichen Aufgaben ist der Architekt einem enormen Haftungsrisiko ausgesetzt. Ein gewissenhafter Architekt wird seinen Beruf deshalb nicht ausüben, ohne eine entsprechende Versicherung abgeschlossen zu haben.
Der Architekt haftet zunächst dafür, dass seine Planung genehmigungsfähig ist. Darüber hinaus muss sein Plan natürlich auch gewährleisten, dass am Bauwerk bei Ausführung dieser Planung keine Baumängel auftreten.
Im letztgenannten Fall können hohe Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, denn während ein fehlerhafter oder nicht genehmigungsfähiger Plan meist ohne große Schwierigkeiten nachgebessert werden kann, ist im Allgemeinen eine Nachbesserung des mehr oder weniger fertig gestellten Bauwerks sehr teuer oder gar nicht mehr durchzuführen.
Allerdings können die Gewährleistungsansprüche gegen einen Architekten verjähren. Bei Architektenleistungen für Bauwerke gilt grundsätzlich eine fünfjährige Verjährungsfrist, die mit der Abnahme des Bauwerks beginnt.
§§ 631ff, 638 BGB
Siehe auch Werkvertrag
ist der wissenschaftlich gebildete Fachmann für die Planung und Überwachung der Ausführung baulicher Anlagen. Lit.: Seul, /., Das Recht des Architekten, 2002
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