Bauaufsicht

Die Bauaufsichtsbehörde, auch Baubehörde oder Baupolizei genannt, hat bei Errichtung, Änderung, Abbruch oder Unterhaltung von Bauwerken darüber zu wachen, dass die Bestimmungen des Baurechts beachtet werden. Sie erteilt die Baugenehmigung und trifft andere Massnahmen (Auflagen, Baueinsteilung usw.). Die B. wird durch die Kreise und kreisfreien Städte ausgeübt.

ist die amtliche Überwachung der Errichtung, Änderung oder Beseitigung baulicher Anlagen gemäß dem Bauplanungsrecht und dem Bauordnungsrecht. Erst nach Erteilung eines Schlussabnahmescheins (Bauabnahme im öffentlich-rechtlichen Sinn) darf ein genehmigungspflichtiges Bauwerk in Betrieb genommen werden. Lit.: Jüde, H., Bauaufsichtliche Maßnahmen, 2. A. 2001

Das Baugenehmigungsverfahren dient der präventiven Kontrolle (präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt) und verhindert eine spontane Ausübung der Baufreiheit. Die Bauüberwachung dient der Kontrolle, ob das Vorhaben im Einklang mit der Genehmigung verwirklicht wird. Die sog. Bauzustandsbesichtigungen dienen der Kontrolle, ob die öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei Ausführung der Bauarbeiten eingehalten worden sind. Werden Baurechtsverstöße festgestellt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die zur Wiederherstellung baurechtskonformer Zustände erforderlichen Verfügungen erlassen. Die bauordnungsrechtlichen Instrumentarien zur Durchsetzung des materiellen Baurechts sind in der Landesbauordnung (LBauO) geregelt (Bauordnungsrecht). Die Spezialermächtigungen für bestimmte Maßnahmen werden durch eine bauordnungsrechtliche Generalklausel ergänzt. Die Spezialermächtigungen sind i. d. R.
— Stilllegungsverfügung (Baueinstellung),
— Beseitigungsanordnung (Abriss),
— Nutzungsuntersagung.
Eine Stillegung der Bauarbeiten (Baustopp) kann bereits verfügt werden, wenn die erforderliche Baugenehmigung fehlt oder von den genehmigten Bauvorlagen abgewichen wird (sog. formelle Illegalität). Allein die formelle Rechtswidrigkeit beinhaltet den Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit.
Eine Beseitigungsanordnung setzt die formelle und materielle Illegalität voraus, d. h., das Vorhaben muss ohne
die erforderliche Genehmigung und im Widerspruch zu den Anforderungen des materiellen Baurechts errichtet worden sein. Ist das Vorhaben durch eine wirksame Baugenehmigung gedeckt, so kann eine Abrissverfügung selbst dann nicht ergehen, wenn das Vorhaben im Widerspruch zum materiellen Baurecht steht. Eine Nutzungsuntersagung erfolgt, wenn nicht die Anlage selbst, sondern nur ihre Nutzung baurechtswidrig ist (z. B. Nutzung einer Garage zu Wohnzwecken). Da der unerlaubt Nutzende seine Eigentumsinteressen in einem Genehmigungsverfahren verfolgen kann, reicht bereits die formelle Illegalität aus.
[121 Finkelnburg/Ortloff. Öffentliches Baurecht, Band I. München (C. H. Beck) 2006.

Den Bauaufsichtsbehörden obliegt es, bei Errichtung, Änderung, Abbruch und Unterhaltung baulicher Anlagen die Einhaltung der öffentlichrechtlichen Vorschriften und die hiernach ergangenen Anforderungen zu überwachen. Sie haben die dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die für die B. zuständigen Behörden werden durch die Baugesetze (Bauordnungen) der Länder bestimmt (Baubehörden). I. e. S. bezeichnet man die B. als Bauüberwachung (vgl. z. B. Art. 77 BayBO v. 14. 8. 2007, GVBl. 588 m. Änd.).




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