ARGE

, Abk. für Arbeitsgemeinschaft: Die Bezeichnung wird von verschiedenen Gesellschaften verwendet. Als eigenständiger Rechtsbegriff bezeichnet sie einen Zusammenschluss von Fachunternehmen auf vertraglicher Grundlage mit dem Zweck, einen Bauauftrag gemeinsam durchzuführen. Bei dieser ARGE handelt es sich nach h. M. um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (www.bauindustrie.de) hat einen ARGE-Mustervertrag herausgegeben, der ausdrücklich auf die §§ 705 ff. BGB verweist. Die ARGE wird nicht gewerblich tätig, da ihr Zweck auf ein bestimmtes Bauvorhaben gerichtet ist und es damit an einer auf Dauer angelegten Geschäftstätigkeit fehlt.

(Arbeitsgemeinschaft). Hierunter versteht man den Zusammenschluss mehrerer Bauunternehmer o. ä. i. d. R. zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, 1 (Gelegenheitsgesellschaft) oder zu einer Offenen Handelsgesellschaft zwecks gemeinsamer Erstellung eines Bauvorhabens. Tritt sie unter gemeinsamem Namen auf, so haften ihre Mitglieder als Gesamtschuldner (Gesamtschuld). Dann ist die A. keine bloße Innengesellschaft. Steuerlich kann eine Mitunternehmerschaft vorliegen (Mitunternehmerschaften), § 2 a GewStG, § 98 BewG, § 180 IV AO (BFH BStBl. II 93, 577).




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