ARGE , Abk. für Arbeitsgemeinschaft: Die Bezeichnung wird von verschiedenen Gesellschaften verwendet. Als eigenständiger Rechtsbegriff bezeichnet sie einen Zusammenschluss von Fachunternehmen auf vertraglicher Grundlage mit dem Zweck, einen Bauauftrag gemeinsam durchzuführen. Bei dieser ARGE handelt es sich nach h. M. um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (www.bauindustrie.de) hat einen ARGE-Mustervertrag herausgegeben, der ausdrücklich auf die §§ 705 ff. BGB verweist. Die ARGE wird nicht gewerblich tätig, da ihr Zweck auf ein bestimmtes Bauvorhaben gerichtet ist und es damit an einer auf Dauer angelegten Geschäftstätigkeit fehlt.
Weitere Begriffe : Gemeinschaftspraxis | Entwidmung | Freiheit der Person |
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