Strafrichter

ist der in Strafsachen tätige Einzelrichter. Lit.: Arzt, G., Der befangene Strafrichter, 1969; Schulte- Nover, S., Strafrichter, 2003

Spruchkörper des Amtsgerichts in Strafsachen bei Privatklagedelikten sowie bei Vergehen, wenn eine höhere Strafe als zwei Jahre Freiheitsstrafe nicht zu erwarten ist (§ 25 GVG). Die Rechtsfolgenerwartung hat die Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung zu prüfen. Hiervon zu unterscheiden ist die in § 24 Abs. 2 GVG geregelte Strafgewalt; der Strafrichter darf danach Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis vier Jahre aussprechen.

Einzelrichter.




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