Arztvertrag

ist grundsätzlich Dienstvertrag (§ 611 BGB), da der Arzt keinen Behandlungserfolg schuldet. Nach Werkvertragsrecht (Werkvertragsrecht) beurteilt sich hingegen die Verpflichtung zur Anfertigung
von körperlichen Gewerken, beispielsweise einer Prothese oder von Röntgenaufnahmen für einen anderen Arzt (umstritten).

Arzt (1, 2) Werkvertrag (1), Beweislast.




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