Aufhebung eines Verwaltungsaktes

Ein Verwaltungsakt kann durch Urteil (§ 113 VwGO), im Widerspruchsverfahren (§§ 72, 73 VwGO) oder durch die Verwaltung selbst im behördlichen Verfahren (Spezialvorschriften oder §§ 48, 49 VwVfG) aufgehoben werden. Durch die Aufhebung wird der Verwaltungsakt unwirksam, § 43 Abs. 2 VwVfG (Verwaltungsakt). Man unterscheidet bei der Aufhebung eines Verwaltungsaktes durch die Verwaltung die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 48 VwVfG) und den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes (§ 49 VwVfG).
Im Verhältnis zum Europarecht ergeben sich nach der Rspr. (insb. des EuGH) verschiedene Besonderheiten bei der Rücknahme eines Verwaltungsaktes.




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