Aufhebung von Dauerverwaltungsakten

, Sozialrecht: für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung im Sozialrecht
in § 48 SGB X geregelt. Voraussetzung ist der Eintritt einer Änderung der Verhältnisse in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Dabei erfolgt die Aufhebung regelmäßig durch Erlass eines Änderungsbescheides mit Wirkung für die Zukunft.




Vorheriger Fachbegriff: Aufhebung eines Verwaltungsaktes | Nächster Fachbegriff: Aufhebung von Verwaltungsakten


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen