Aufklärungshilfe
, BtMR: Teil tätiger Reue. Gesetzliche Regelungen zur Aufklärungshilfe finden sich in § 31 BtMG für Betäubungsmitteldelikte und neuerdings in § 46 b StGB für alle Straftaten.
Im Gegenzug zu der Offenbarung eigenen Wissens im Zusammenhang mit vergangenen oder zukünftigen Betäubungsmittelstraftaten sieht § 31 BtMG die Möglichkeit vor, von Bestrafung des Offenbarenden wegen eines Vergehens des § 29 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 oder 6 entweder ganz abzusehen oder die Strafe gem. § 49 Abs. 2 StGB zu mildern. Voraussetzung ist, dass der Täter freiwillig einen wesentlichen Beitrag zur Aufhellung eines zurückliegenden oder zukünftigen Tatgeschehens leistet, ohne dass das Wissen das gesamte Tatgeschehen erhellen muss. Über Begebenheiten, die mit der eigenen Tatausführung nicht im Zusammenhang stehen, muss nicht berichtet werden. Ein umfassendes Geständnis ist im Rahmen der Aufklärungshilfe nicht Voraussetzung. Auch ein späterer Aussagewiderruf hindert die Strafmilderung für den Aufklärungsgehilfen nicht, wenn der Aufklärungserfolg durch den Widerruf nicht infrage gestellt ist. Allerdings belohnt die Vorschrift nur die Aufdeckung selbst, nicht schon das Bemühen. Der Gesetzgeber hat dem Täter insoweit für die Strafmilderung oder das Absehen von Strafe das Erfolgsrisiko aufgebürdet unabhängig davon, warum das Aufdeckungsbemühen erfolglos geblieben ist. Indes kann bei Tatbeteiligung mehrerer die Vergünstigung des zeitlich nachfolgend Aussagenden nicht mit
der Begründung verwehrt werden, der zunächst aussagende Beteiligte habe dem Gericht bereits dieselben Erkenntnisse vermittelt und damit bereits den Aufklärungserfolg bewirkt. Im Rahmen der Beweiswürdigung muss aber berücksichtigt werden, dass eine Zeugenaussage von dem Motiv beeinflusst sein kann, Vergünstigungen des § 31 BtMG zu erlangen.
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