Auflagen

Fahrerlaubnis, Erteilung.

, Strafrecht: Strafähnliche Sanktionen im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Strafverfahrens, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. Sie können erteilt werden im Zusammenhang mit der Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 a StPO, mit der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 b StGB, der Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß § 59 a StGB und als Zuchtmittel nach § 15 JGG.




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