Auflösungsgewinn/-verlustder durch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft entsteht, kann steuerlich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen sein (§ 17 IV EStG). Voraussetzung ist, dass der Stpfl. an der Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligt war (Beteiligung, wesentliche). Ein Auflösungsgewinn liegt dem Grunde nach vor, wenn der Stpfl. durch die Auflösung der Kapitalgesellschaft mehr erhält, als seine Anschaffungskosten (einschließlich nachträglicher Anschaffungskosten) und sonstigen Kosten der Beteiligung ausgemacht haben. Auflösungsverlust ist der Betrag, um den die genannten Kosten den Wert des zurückerhaltenen Vermögens übersteigen (BFH BStBl. II 1994, 162).
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