Anschaffungskosten
Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben (= i. d. R. Kaufpreis, Schuldübernahme) und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen (z.B. Montagekosten), soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können (§ 255 Abs. 1 S.1 HGB). Dieser finale Anschaffungskostenbegriff gilt sowohl für das Handels- als auch für das Steuerrecht (vgl. H 6.2 EStH 2005).
Als Anschaffungskosten sind auch die Nebenkosten (z. B. Maklerprovisionen, Grunderwerbsteuer, Fracht-, Transport- und Verpackungskosten) zu berücksichtigen. Preisnachlässe (Skonti, Boni, Rabatte usw.) vermindern, nachträgliche Anschaffungskosten, die zeitlich und sachlich mit der Anschaffung zusammenhängen, erhöhen die Anschaffungskosten.
Nicht zu den Anschaffungskosten gehören:
— abzugsfähige Vorsteuer (§ 9 b Abs. 1 EStG),
— kalkulatorische Kosten (Unternehmerlohn, Abschreibungen usw.),
— Gemeinkosten des Anschaffungsbereiches (z. B. Kosten der Einkaufsabteilung),
— Finanzierungskosten (Anschaffung und Finanzierung sind getrennte Vorgänge).
Werden mehrere Wirtschaftsgüter zu einem Gesamtkaufpreis erworben, so sind die Kosten im betrieblichen Bereich nach den Verhältnis der Teilwerte und im privaten Bereich nach den Verhältnis der Verkehrswerte aufzuteilen.
Bei Erwerb eines Wirtschaftsgutes gegen Übernahme einer Rentenverpflichtung bestimmt der Barwert der Rente (vgl. § 12 ff. BewG) im Zeitpunkt des Erwerbs die Anschaffungskosten. Ein nachträglicher Wegfall der Rentenverpflichtung hat keine Auswirkung auf die Höhe der Anschaffungskosten.
Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsgutes (§ 6 Abs. 6 EStG).
Erhält der Steuerpflichtige für die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, so hat er ein Wahlrecht. Er kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen (bzw. als Ertrag) behandeln und die vollen Anschaffungskosten aktivieren. Er kann aber auch die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes um die empfangenen Zuschüsse kürzen (R 6.5 Abs. 2 EStR 2005).
Weiteres: Erhaltungs- und Herstellungsaufwand, AfA-Methoden, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Aufwendungen, anschaffungsnahe, Ergänzungsbilanz, Veräußerung des Gewerbebetriebes, Gebäude-AfA, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Eigenheimzulage, Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, Wirtschaftsgüter, Bewertung von, Wirtschaftsgüter, geringwertige, Werbungskosten, Werbungskosten-ABC.
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