Aufwendungserstattung(Aufwendungsersatz) ist die Erstattung der Vermögenswerte, die eine Person im Interesse einer anderen freiwillig eingebüßt hat. Die A. ist durch einzelne Rechtssätze in vielen Fällen besonders angeordnet (z.B. §§ 304, 670, 683 BGB). Daneben bestimmt § 257 BGB, dass der Aufwendungserstattungsberechtigte Befreiung von einer evtl. eingegangenen Verpflichtung verlangen kann. Nach § 256 S. 1 BGB ist sein Erstattungsanspruch von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen. Nach § 284 BGB kann der Gläubiger bei einer Pflichtverletzung des Schuldners anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung auch Ersatz seiner im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemachten, billigerweise machbaren und nutzlos gewordenen Aufwendungen verlangen.
Weitere Begriffe : Falsche Namensangabe | Sachdarlehensvertrag | Förderungstheorie |
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