Aufwendungsersatzanspruch

Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen; Aufwendungsersatzansprüche finden sich im BGB u. a. in den §§ 284, 311 a Abs. 2, 347 Abs. 2 S. 2, 437 Nr.3, 439 Abs. 2, 478 Abs. 2, 3, 526, 536a Abs. 2, 554 Abs. 4, 588 Abs. 2, 596a Abs. 2, 634 Nr. 3, 637 Abs. 1, 651c Abs. 3, 670, 683, 693, 970, 1648, 1835 f , 1978 Abs. 3, 1991 Abs. 1, 2022, 2185, 2381 Abs. 2 BGB. Wichtigste Aufwendungsersatzanspruchsnorm ist § 670 BGB aus dem Recht des Auftrags, auf den auch vielfach verwiesen wird (z.B. in den §§ 27 Abs. 3, 675 Abs. 1, 713, 1835 Abs. 1, 2218 Abs. 1 BGB).
Eingeschränkt wird ein Aufwendungsersatzanspruch z. B. in § 87 d HGB für den Handelsvertreter.
Nach § 670 BGB sind dem Beauftragten vom Auftraggeber Aufwendungen zu ersetzen, die der Beauftragte zur Erreichung des Zwecks des Auftrags, aber auch zur Vorbereitung, zur Förderung oder als Nachwirkung des Auftrags tätigt. Ersatzfähig sind jedoch nur solche Aufwendungen, die der Beauftragte bei Vornahme der Aufwendung den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Entscheidend ist hiernach die Sicht eines verständigen Geschäftsbesorgers im Zeitpunkt der Aufwendung (subjektiv-objektiver Maßstab), so dass
ggf. auch solche Aufwendungen zu ersetzen sind, die sich nachträglich objektiv als erfolglos oder unangemessen herausstellen, wenn der Beauftragte nur sein Ermessen sorgfältig ausgeübt hat. Für die eigene Arbeitsleistung kann der Beauftragte aufgrund der Unentgeltlichkeit des Auftrags keinen Aufwendungsersatz verlangen (anders aber z. B. beim Aufwendungsersatzanspruch nach §§637 Abs. 1, 683 BGB und nach der ausdrücklichen Regelung in § 1835 Abs.3 BGB für zum Beruf oder Gewerbe des Vormunds gehörende Dienste, analoge Anwendbarkeit str.).
Nach h. M. sollen nach § 670 BGB (ggf analog) auch vom Auftraggeber nicht zu vertretende, sog. Zufallsschäden zu ersetzen sein, weil der Aufwendung als freiwilligem Vermögensopfer die mit der Übernahme des Auftrags verbundene freiwillige Übernahme eines Schadensrisikos gleichzusetzen sei. Hieraus folgt, dass dann aber nur solche Schäden ersatzfähig sind, die sich aus der Verwirklichung des typischen Risikos der Geschäftsbesorgung (und nicht des allgemeinen Lebensrisikos) ergeben (bei Formen entgeltlicher Geschäftsbesorgung ist überdies zu prüfen, ob das Entgelt nicht auch solche spezifischen Risiken abdeckt). Soweit der Verwendungsersatzanspruch auf den Ersatz solcher Zufallschäden gerichtet ist, sind nach h. M. die §§ 254, 844-846 BGB entsprechend anzuwenden.
Fragen der Ersatzfähigkeit von Schäden im Rahmen eines Aufwendungsersatzanspruchs stellen sich typischerweise weniger im Auftragsrecht als vielmehr bei der entsprechenden Anwendung
des § 670 BGB für die berechtigte Geschäftsführung ohne
Auftrag (§ 683 BGB) vor allem durch Nothelfer oder Retter (z. B. Feuerwehrleute), die bei der Hilfs- bzw. Rettungshandlung Schäden erleiden.
Der Inhalt des Aufwendungsersatzanspruchs ist teilweise in den §§ 256, 257 BGB geregelt. Nach § 256 S.1 BGB ist der geschuldete Aufwendungsersatz von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen (mit 4 %, § 246 BGB; eine höhere Verzinsung kann sich erst mit Eintritt des Verzugs ergeben). Besteht die Aufwendung in der Eingehung einer Verbindlichkeit, besteht der Aufwendungsersatzanspruch in einem Befreiungsanspruch (§ 257 S.1 BGB), für den ggf. Sicherheit zu leisten ist (§ 257 S. 2 BGB).




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