Ausbildungskosten
Im Arbeitsrecht :
Viele AN erstreben die Erweiterung ihrer berufl. Bildung, um als qualifizierte AN sich wirtschaftl. zu verbessern. Der AG, der einem AN ganz o. teilweise die AK zahlt, erwartet, dass der AN ihm noch eine gewisse Zeit zur Verfügung steht. Aus diesem Grund hat die Rechtspr. Rückzahlungsvorbehalte des AG als rechtswirksam anerkannt, wenn der AN alsbald kündigt o. das Arbeitsverhältnis aus sonst von ihm zu vertretenden Gründen gelöst wird. Jedoch darf keine unzulässige Einschränkung der Freiheit der Berufswahl des AN (Art. 12 GG) erfolgen. Im allgem. hält die Rechtspr. eine dreijährige Bindung für zulässig. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss ein angemessenes Verhältnis zwischen Ausbildungs- und Bindungsdauer bestehen (AP 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). Hält der AN die Bindungsfrist nicht ein, so ist er zur Rückzahlung verpflichtet, wenn diese unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben dem AN zuzumuten u. vom Standpunkt eines verständigen Betrachters einem begründeten u. zu billigenden Interesse des AG entspricht (AP 2). Beurteilungsstichtag ist der Vertragsabschluss (AP 15 = NJW 92, 1646 = NZA 92, 311). Die Aus- o. Fortbildungskosten sind mithin nur dann zu ersetzen, wenn die Ausbildung dem AN einen wirtschaftl. Wert gebracht hat (AP 3; AP 14 = NZA 91, 178 = BB 90, 2052; AP 16 = NJW 92, 2110 = NZA 92, 405). Ein solcher ist idR nicht von einem 3-wöchigen Lehrgang für einen Sparkassenangestellten zu erwarten. Zulässig ist, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im 1. Jahr die vollen Ausbildungskosten zu erstatten u. sich in der Folgezeit die Rückzahlungsverpflichtungen prozentual mindern (AP 19, 25, 26, 45 zu Art. 12 GG). Entspr. gilt bei Beiträgen des AN zu Umschulungskosten bei vorzeitigem Abbruch; jedoch muss dem AN eine hinreichende, nicht mit Rückzahlungsverpflichtungen belastete Einarbeitungszeit verbleiben (AP 2 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). Weitergehende Bindung (5 Jahre) bei Lehrer-Ausbildungsverträgen (AP 1 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe). Auch bei Wechsel des Bundeslandes (AP 9 = BB 86, 65). Dagegen rechtfertigt die Teilnahme an einem etwa halbjährigen Lehrgang für den gehobenen Sparkassendienst auf Kosten des Arbeitgebers im Rahmen der Gesamtbetrachtung keine 3 Jahre übersteigende Rückzahlungsverpflichtung (AP 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; AP 8 ---- NZA 84, 288; AP 10 = NZA 86, 741; BGH NJW 85, 44). Bei Lehrgängen bis zu 2 Monaten keine Bindung über ein Jahr (v. 15. 12. 93 - 5 AZR 279/93). Übernimmt der AG die Berufsfortbildungskosten, so kann er mit einem Auszubildenden in den letzten drei Monaten der Berufsausbildung ein Wettbewerbsverbot vereinbaren. (§ 5 BBiG). Lit.: Becker-Schaffner, DB 91, 1016.
sind Aufwendungen, die gemacht werden, um Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die als Grundlage für einen zukünftigen Beruf dienen. Sie müssen in der erkennbaren Absicht getätigt werden, aufgrund der erlangten Ausbildung eine Erwerbstätigkeit auszuüben; sie müssen berufsbezogen sein. Eine nur gelegentliche Ausübung der erlernten Fähigkeiten genügt nicht. Nachdem der BFH sowohl Aufwendungen für ein erstmaliges, berufsbegleitendes Studium als auch für eine Umschulungsmaßnahme sowie für die erstmalige Berufsausbildung als Werbungskosten zugelassen hat, hat der Gesetzgeber ab 2004 mit der Regelung in § 12 Nr. 5 EStG reagiert. Demnach sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung sowie für ein Erststudium - ausgenommen Ausbildungsdienstverhältnisse - nicht abziehbar. Im Gegenzug werden diese Aufwendungen bis 4000 EUR im Kalenderjahr als Sonderausgaben anerkannt (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Nicht von der gesetzlichen Regelung erfasst sind Fortbildungsmaßnahmen, Umschulungen sowie Aufbau- und Zweitstudiengänge. Diese Aufwendungen sind daher - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BFH - weiter als Werbungskosten zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Aufwendungen für die Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf, wenn ein Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
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