Berufsbildung
Zur Berufsbildung gehören: die Berufsausbildung Jugendlicher einerseits und die berufliche Fortbildung und Umschulung Erwachsener andererseits. Sie wird seit dem Jahre 1969 im wesentlichen durch das nach wie vor umstrittene Berufsbildungsgesetz geregelt. Die Berufsausbildung Jugendlicher erfolgt in theoretischer Hinsicht in den Berufsschulen. Diese gehören in die Zuständigkeit der Bundesländer, es gibt für sie also keine bundeseinheitlichen Regelungen. In praktischer Hinsicht erfolgt sie in den Betrieben. Hierüber bestimmt das Berufsbildungsgesetz: Zwischen dem Ausbildenden (früher: Lehrherrn), dem Auszubildenden (früher: Lehrling) und seinen gesetzlichen Vertretern muß ein schriftlicher Berufsausbildungsvertrag (früher: Lehrvertrag) abgeschlossen werden, der Angaben über Art und Dauer der Ausbildung, die Dauer der täglichen Ausbildungszeit, der Probezeit (mindestens ein und höchstens drei Monate, § 13) und des Urlaubs, die Höhe der Vergütung und die Voraussetzungen für eine Kündigung enthalten muß (§§ 3f). Auf Grund dieses Vertrages hat der Auszubildende einen Anspruch darauf, daß der Ausbildende ihm planmäßig und innerhalb der vereinbarten Zeit alle für das Ausbildungsziel erforderlichen Kenntnisse verschafft (Ausbildungsanspruch), dies entweder selbst tut oder einen besonderen Ausbilder dafür bestellt, ihm die Ausbildungsmittel (Werkzeuge und -Stoffe) kostenlos zur Verfügung stellt, ihm den Besuch der Berufsschule ermöglicht und ihn darüber Berichtshefte führen läßt (§§6f). Nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses muß er ihm ein Zeugnis erteilen. Der Auszubildende muß dafür den Weisungen des Ausbildenden und des Ausbilders Folge leisten (§9). Werden diese Pflichten verletzt (zum Beispiel der Auszubildende lernt nichts, sondern muß immer nur Bier holen), so kann jede Seite den Vertrag fristlos kündigen. Der Auszubildende kann auch mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn er die Ausbildung aufgeben will (§ 15). Bei einer fristlosen Kündigung hat derjenige, der sie aussprechen kann, auch einen Schadensersatzanspruch gegen den anderen (§ 16). Die Eignung der Ausbildenden und Ausbilder wird laufend überprüft. Es sollen auch noch Ausbildungsordnungen für die einzelnen Berufe erlassen werden. Am Ende der Ausbildung steht jeweils eine Abschlußprüfung (im Handwerk: Gesellenprüfung). Für Streitigkeiten aus dem Ausbildungsverhältnis sind die Arbeitsgerichte zuständig. Die berufliche Fortbildung und Umschulung Erwachsener soll es diesen ermöglichen, sich über neue technische Entwicklungen auf dem laufenden zu halten, beruflich aufzusteigen oder beweglicher zu werden. Sie erfolgt entweder durch die -»Arbeitgeber oder durch die Gewerkschaften, wobei die Arbeitsämter finanzielle Unterstützung geben können, vor allem indem sie Zuschüsse an die daran teilnehmenden Arbeitnehmer zahlen, neuerdings meist nur noch Darlehen gewähren. Die Gewerkschaften bemühen sich auch darum, das Recht der Arbeitnehmer auf Teilnahme an der beruflichen Fortbildung in den Tarifverträgen abzusichern (Bildungsurlaub bei Fortzahlung von Lohn oder Gehalt). Nach wie vor umstritten ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang der Staat Einfluß auf die Berufsausbildung Jugendlicher nehmen soll, da es in einigen Berufszweigen zuwenig Ausbildungsplätze gibt. Bisher ist eine gesetzliche Regelung nicht erfolgt, da sich die Wirtschaft verpflichtet hat, mehr Ausbildungsplätze zur Verfügung zu stellen. Es ist jedoch zweifelhaft, ob dieses Versprechen eingehalten wird.
Im Arbeitsrecht:
(BB), mit Ausnahme des öffentl. Dienstes u. der Ausbildung auf Kauffahrteischiffen sowie in -Heil- u. Heilhilfsberufen geregelt im BBiG v. 14. 8. 1969 (BGBl. I 1112), zul. geänd. 27. 7. 1992 (BGBl. I 1398), gliedert sich in Berufsausbildung (BA), Berufsfortbildung (BF) u. Berufsumschulung (BU) (§ 1 BBiG). Im Handwerk sind die berufsrechtl. Vorschriften teilw. modifiziert. Die BA soll eine breit angelegte berufl. Grundbildung u. die für die Ausübung einer qualifizierten berufl. Tätigkeit notwendigen fachl. Fertigkeiten u. Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang vermitteln; mit der BF sollen die beruft Fertigkeiten u. Kenntnisse erweitert u. der technischen Entwicklung angepasst sowie ein Berufsaufstieg ermöglicht werden; die BU soll zu einer anderen berufl. Tätigkeit befähigen. Die BB wird durchgeführt in Betrieben der Wirtschaft o. vergleichbaren Einrichtungen (öffentl. Dienst), in berufsbildenden Schulen u. sonstigen Berufsbildungseinrichtungen (§ 1 BBiG). Vgl. Alexander NZA 92, 1057. Über die BB u. die Berufsausbildungsbeihilfen unterrichten die Arbeitsämter im Wege der Berufsberatung. Neben der BAnstArb. (Arbeitsbehörde) ist das Bundesinstitut für Berufsbildung (§ 6 BerBiFG) als Körperschaft des öffentl. Rechts errichtet. Seine Organe sind der Hauptausschuss u. der Generalsekretär (§ 7 BerBiFG). Dem Hauptaussch. gehören je 11 Beauftragte der AG, der AN u. der Länder sowie fünf des Bundes an. Die Beauftr. des Bundes haben 11 Stimmen, die sie nur einheitl. abgeben können. Der Hauptaussch. beschliesst über die Angelegenh. des BI (§ 8 BerBiFG). Als ständiger Unteraussch. besteht ein Länderaussch. Ihm obliegt insbes. die Abstimmung der Ausbildungsord. mit den Rahmenlehrplänen der Länder (§ 9 BerBiFG). Der Generalsekretär vertritt das BI gerichtl. u. aussergerichtl. (§ 10 BerBiFG). Er kann zur fachl. Beratung bei der Durchführung einzelner Aufgaben Fachausschüsse einsetzen (§ 11 BerBiFG). Die Aufgaben des BI sind in § 6 II BerBiFG umschrieben. Hierzu gehören auf Weisung des zuständ. BM zu erledigende Aufgaben, wie an
der Vorbereitung von Ausbildungsord., dem Berufsbildungsrecht u. der Durchführung der Berufsbildungsstatistik mitzuwirken u. nach allgem. Verwaltungsvorschriften zu erledigende Aufgaben, wie Planung, Errichtung u. Weiterentwickl. überbetriebl. Berufsbildungsstätten, selbständig zu erledigende Aufgaben, wie die Beratung der BReg. in grundsätzl. Fragen der Berufsbildung o. das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe zu führen (Berufsausbildungsverhältnis).
ist die organisierte Vermittlung der zur Ausübung eines Berufs erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten durch Betriebe der Wirtschaft, Schulen und sonstige Berufsbildungseinrichtungen. Die B. ist rechtlich im besonderen Berufsbildungsgesetz (14.8. 1969/20.3. 2005, BGBl 2005, 931) geregelt. Für die B. im Rahmen des Handwerks gilt die Handwerksordnung. Lit.: Hurlebaus, H., Rechtsratgeber Berufsbildung, 18. A. 2005; Leinemann, V./Taubert, T., Berufsbildungsgesetz, 2002; Gröner, H., Lexikon der Berufsausbildung, 2004
1.
Das BerufsbildungsG (BBiG) v. 23. 3. 2005 (BGBl. I 931) m. Änd. hat das BBiG v. 14. 8. 1969 (BGBl. I 1112) abgelöst. Es regelt die B., d. h. die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung (§ 1 BBiG). Ziel ist es, die berufliche Handlungsfähigkeit zu gewährleisten. Lernorte der B. sind Betriebe der Wirtschaft (betriebliche B.), berufsbildende Schulen (schulische B.) und sonstige Einrichtungen (außerbetriebliche B.). Teile der B. können auch im Ausland ausgeführt werden (§ 2).
2.
Anders als etwa bei den akademischen Berufen sind die durch die B. erlangten Qualifikationen nicht exklusiv, d. h. gleichwertige Qualifikationen können auch durch Fachschul-, Fachhochschul- oder Hochschulausbildung erreicht werden. Dementsprechend gilt das BBiG nicht für die B. im Rahmen eines Hochschulstudiums oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§ 3). Für die B. besteht konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 I Nr. 12 GG), die der Bund mit dem BBiG und einigen Nebengesetzen weitgehend ausgeschöpft hat.
3.
Das BBiG enthält arbeitsrechtliche Vorschriften für das Berufsausbildungsverhältnis, von denen durch Vereinbarung nicht zu ungunsten Auszubildender abgewichen werden darf (§ 25). Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften betreffen die Anerkennung von Ausbildungsberufen (§ 4), Ausbildungsordnungen (§ 5), die Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit (§§ 7, 8), die Eignung von Ausbildungsstätte und -personal (§§ 27-33), das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§§ 34-36) sowie das Prüfungswesen (§§ 37-50). Möglich sind auch gestreckte Abschlussprüfungen (§ 5 II Nr. 2) und eine Stufenausbildung (§ 5 II Nr. 1).
4.
Das BBiG enthält ferner Vorschriften über berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung, B. für besondere Personengruppen, insbes. behinderte Menschen (§§ 64-67), Berufsausbildungsvorbereitung (§§ 68-70), Organisation der B. (zuständige Stellen, Überwachung, §§ 71-83), Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik (§§ 84-88) sowie das Bundesinstitut für Berufsbildung (§§ 89-101). Sonderregelungen gelten für einzelne Wirtschaftszweige. Die B. im Handwerk bleibt weiterhin im Rahmen der Handwerksordnung geregelt (§§ 21-44 b HandwO).
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