Ausführungsbehörde für Unfallversicherung Bis zum 31. 12. 2002 wurden den Fällen, in denen die Unfallversicherung dem Bund als Unfallversicherungsträger obliegt, die Aufgaben mit Ausnahme der Prävention von der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung bzw. im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr von der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung des Bundesministeriums für Verkehr wahrgenommen. Beide Ausführungsbehörden wurden mit Wirkung v. 1. 1. 2003 zur Unfallkasse des Bundes zusammengeführt (§ 218 b SGB VII; Unfallkasse Post und Telekom; Unfallkassen der Länder).
Weitere Begriffe : Prise | Vollmachtindossament | Härtebeihilfen |
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