Ausfuhr
Sie kann nach dem Aussenwirtschafts- gesetz gewissen Beschränkungen unterworfen werden, insbesondere einer Genehmigungspflicht. -
Export Lit.: Flohmann, H./John, K., Ausfuhrrecht, 2002
Als A. bezeichnet § 2 II Nr. 4 AWG das Verbringen von Sachen und Gütern in fremde Wirtschaftsgebiete. Die A. innerhalb der EU wird als Verbringung bezeichnet. A. wird oft auch Export genannt und erfasst dann ebenso das Erbringen von Dienstleistungen an ausländische Auftraggeber. Grundsätzlich besteht Ausfuhrfreiheit. Das Außenwirtschaftsrecht regelt die Beschränkungen und Meldeauflagen von A. Zur umsatzsteuerlichen Problematik bei A. s. Drittlandsgebiet (1). S. a. Ausfuhrverbot, Handelspolitik.
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