Ausführungeines Gesetzes ist dessen Verwirklichung durch die vollziehende Gewalt. Die A. von Bundesgesetzen erfolgt grundsätzlich durch die Länder als eigene Angelegenheit, in bestimmten Fällen durch die Länder im Auftrag des Bundes (Bundesstraßen, Bundeswasserstraßen, Luftverkehr, Lastenausgleich, Bundesauftrags Verwaltung) und in bestimmten anderen Fällen durch den Bund selbst (auswärtiger Dienst, Bundeswehr, Bundesfinanz, Bundesverfassungsschutz, Bundeskriminalwesen). Die A. von Landesgesetzen geschieht durch das Land.
Weitere Begriffe : Verfahrensrüge | Kostenhaftung | Bemessungsentgelt |
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