Ausgeschlossene Behördenbedienstete

Im Sozialrecht :

In einem Sozialverwaltungsverfahren darf auf Seiten der Behörde nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter des Verfahrens ist, Angehöriger eines Beteiligten ist, einen Beteiligten in dem Verfahren vertritt oder dessen Beistand ist, Angehöriger des Vertreters eines Beteiligten ist, bei einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt oder in einem der Aufsichtsgremien tätig ist oder ausserhalb der amtlichen Eigenschaften ein Gutachten in der Angelegenheit erstellt hat (§ 16 Abs. 1 SGB X). Der Mitarbeiter darf nur noch bei Gefahr in Verzug unaufschiebbare Massnahmen treffen (§16 Abs. 3 SGB X). Befangenheit




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