Befangenheit
Ein rechtsstaatliches Gerichtsver, fahren ist nur dann gewährleistet, wenn das Gericht den Prozess vorurteilsfrei leitet und seine Entscheidung ausschließlich auf die im Verlauf des Prozesses gewonnenen Erkenntnisse stützt. Wenn ein Richter befangen ist, ist dies nicht gegeben.
Die Befangenheit eines Richters kann sich sowohl aus der Prozessmaterie als auch aus persönlichen Gründen ergeben.
Eine Befangenheit aus sachlichen Gründen kommt dann in Betracht, wenn sich der Richter zu einer Sachlage, die der im laufenden Prozess vergleichbar ist, bereits früher in der Öffentlichkeit geäußert und seine persönliche Meinung hierzu kundgetan hat. Wenn sich z. B. ein Richter in einer derartigen Äußerung als Atomkraftgegner zu erkennen gibt, der dann als Richter über die Frage der Erteilung einer atomrechtlichen Genehmigung entscheiden soll, so könnten Bedenken gegen seine Objektivität gerechtfertigt sein.
Eine Befangenheit in persönlicher Hinsicht kann sich z. B. dadurch ergeben, dass der Richter eine Prozesspartei persönlich kennt oder womöglich mit ihr verwandt ist.
Ablehnung eines Richters
In den genannten Fällen kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden oder sich selbst ablehnen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob diese Befangenheit tatsächlich gegeben ist. Es genügt vielmehr, dass sie nach den äußeren Umständen denkbar erscheint.
§§ 24 ff. StPO; 42, 406 ZPO
Es geht dabei ausschliesslich darum, »Gerichtspersonen« von einem gerichtlichen Verfahren auszuschliessen. Die wichtigste Gerichtsperson ist dabei im deutschen Recht der Richter. Wegen Befangenheit können Richter von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen werden. Vom Richter wird eine möglichst unabhängige und unbeeinflusste Entscheidung in der ihm vorgelegten Rechtssache gefordert. Deshalb geht man davon aus, dass er nicht mit Fällen betraut sein soll, bei denen z. B. nahe Verwandte oder persönliche Interessen verwoben wären. Erklärt der Richter in solchen Fällen nicht von sich aus seine Befangenheit, kann seine Ablehnung beantragt werden. Richter können dabei auch während der Verhandlung durch entsprechende Äusserungen die Besorgnis rechtfertigen, sie würden in dem speziellen Einzelfall keine unabhängige und unparteiische Entscheidung treffen. Das hat natürlich nichts damit zu tun, dass der Richter auf jeden Fall einen Urteilsspruch fällen muss und dass dieser oft nicht der Rechtsmeinung der Betroffenen entsprechen mag. Es müssen schon darüber hinausgehende Besonderheiten gegeben sein, damit ein Richter abgelehnt werden kann. Über den Befangenheitsantrag entscheidet nicht der betroffene Richter selbst, sondern häufig das nächsthöhere Gericht. Wenn mehrere Richter gemeinsam einen Fall entscheiden, wie z. B. am Landgericht oder Oberlandesgericht, entscheiden die anderen der Kammer oder dem Senat angehörenden Richter - natürlich ohne die abgelehnte Person.
Auch andere Gerichtspersonen - sogenannte Urkundsbeamte der Geschäftsstelle - könnten wegen Befangenheit abgelehnt werden. Gleiches gilt für Sachverständige oder Dolmetscher.
Staatsanwälte in Strafverfahren können nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden - sie sollen allerdings auch an keinem Verfahren mitwirken, bei dem sie irgendwie persönlich - sei es durch Verwandtschaft oder durch sonstige Betroffenheit - verbunden sind.
Zustand der Voreingenommenheit, in dem eine unparteiliche Entscheidung nicht mehr gewährleistet ist. Die begründete Besorgnis der B. ist ein Ablenungsgrund(Ablehnung).
Richter (auch Laienrichter), Sachverständige, Urkundsbeamte, Dolmetscher können aus Besorgnis der B. abgelehnt werden, auch wenn sie nicht kraft Gesetzes ausgeschlossen sind (§§ 24, 74, 31 StPO; § 191 GVG, §§ 42, 49, 406 ZPO); Ablehnung von Gerichtspersonen.
Wenn in einem gerichtlichen Verfahren ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen, so kann dieser wegen Besorgnis der
A. abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn ein Richter wegen enger persönlicher Beziehungen zu der Rechtssache (z.B. Verwandtschaft mit einer Partei) kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen ist. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters. Vgl. i.e. §§ 41 ff. ZPO, §§ 22ff. StPO, §§ 54ff. VwGO.
Im Sozialrecht:
Besteht die Besorgnis der Befangenheit, kann der Dienststellenleiter anordnen, dass der betroffene Bedienstete der Behörde in der Angelegenheit nicht weiter tätig wird (§ 17 SGB X). Besorgnis der Befangenheit besteht insbesondere bei einer persönlichen Beziehung, bei Feindschaft, bei unmittelbaren Vor- und Nachteilen für den Bediensteten, bei vorzeitiger Festlegung der Rechtsauffassung - die blosse negative Äusserung über die Erfolgsaussichten eines Antrages ist insoweit allerdings nicht ausreichend -, bei per- sonlichen Beleidigungen. Anders als bei der Ausschliessung eines Mitarbeiters (ausgeschlossene Behördenbedienstete) führt die Besorgnis der Befangenheit nicht kraft Gesetzes zum Ausschluss am weiteren Verfahren. Der Bedienstete ist verpflichtet, den Dienststellenleiter über die Gründe der Befangenheit zu informieren. Dieser, sein allgemeiner Vertreter oder ein Beauftragter hat über den Ausschluss aus dem weiteren Verfahren zu entscheiden. Diese Entscheidung hat zur Folge, dass der betroffene Bedienstete sich an dem weiteren Verfahren nicht beteiligen darf. Wirkt er dennoch weiter mit, hat dies nicht die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes zur Folge. Ggfs. ist der Verwaltungsakt aber wegen formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben. Keine Entscheidung über die Befangenheit ist zu fällen, wenn bereits die Ausschliessungsgründe nach § 16 SGB X vorliegen (ausgeschlossene Personen).
ist die Einschränkung der objektiven Einstellung aus subjektiven Gründen. Die begründete Besorgnis der B. berechtigt zur Ablehnung einzelner Verfahrensbeteiligter (z.B. des Richters, der mit der Rechtsanwältin eines Verfahrensbeteiligten verheiratet ist). Über einen Antrag auf Ablehnung wegen B. entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne diesen, hilfsweise das im Rechtszug nächst höhere Gericht. Lit.: Bleut ge, P., Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit, 2. A. 1999; Zwiehoff, G., Der Befangenheitsantrag, 2003
Ablehnung, Ausschließung.
Ausschließung, Ablehnung.
des Richters Ablehnung von Gerichtspersonen.
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