Auskunftsanspruch der Staatsanwaltschaft Recht der Staatsanwaltschaft, im —÷ Ermittlungsverfahren von allen Behörden Auskunft zu verlangen, Ermittlungen selbst vorzunehmen oder durch die Polizei vornehmen zu lassen (§ 161 StPO). Einschränkungen gelten im Hinblick auf das Steuergeheimnis und das Sozialdatengeheimnis, nicht jedoch für Auskunftsverlangen an (öffentlich-rechtliche) Kreditinstitute.
Weitere Begriffe : Produkt | Aussetzung von Tieren | Feingehalt |
MMnews
|