Auskunftsanspruch der Staatsanwaltschaft

Recht der Staatsanwaltschaft, im —÷ Ermittlungsverfahren von allen Behörden Auskunft zu verlangen, Ermittlungen selbst vorzunehmen oder durch die Polizei vornehmen zu lassen (§ 161 StPO). Einschränkungen gelten im Hinblick auf das Steuergeheimnis und das Sozialdatengeheimnis, nicht jedoch für Auskunftsverlangen an (öffentlich-rechtliche) Kreditinstitute.
Private Banken sind zur Auskunft nicht verpflichtet. Sie sind ihren Kunden gegenüber jedoch berechtigt, zur Abwehr einer Beschlagnahme oder von Ordnungs- und Zwangsmitteln (§ 95 Abs. 2 StPO) Auskunft zu erteilen. In der Praxis werden Bankauskünfte daher auf schriftliche Anfrage der Staatsanwaltschaft umfassend erteilt.




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