Auslandskrankenschein

Nachweis für die Krankenkassenzugehörigkeit und Behandlungsberechtigung bei Auslandsaufenthalt. In der Praxis wird die Behandlung dann auf der Grundlage eines von der inländischen Krankenversicherung ausgestellten Auslandskrankenscheins abgerechnet. Bei der Erkrankung eines von seinem Arbeitgeber ins Ausland entsandten Arbeitnehmers ruhen grundsätzlich die Leistungsansprüche gegen die inländische gesetzliche Krankenkasse. Der Arbeitgeber hat in diesem Fall gem. § 17 SGB V grundsätzlich für die Krankheitskosten aufzukommen. Allerdings hat die Krankenkasse nach § 17 Abs. 2 SGB V dem Arbeitgeber die ihm danach entstandenen Kosten in dem im Inland erstattungsfähigen Umfang zu ersetzen.




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