Auslandsrenten
1.
Für die deutsche Sozialversicherung gilt grundsätzlich das Territorialprinzip. Für Rentenleistungen an Berechtigte im Ausland gelten daher teilweise Besonderheiten.
2.
In der Unfallversicherung werden seit dem Inkrafttreten des SGB VII Geldleistungen ohne weitere Vorbehalte auch an Berechtigte erbracht, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben. Für alle sonstigen zu erbringenden Leistungen erhalten sie eine angemessene Erstattung entstandener Kosten einschließlich der Kosten für eine Pflegekraft oder für Heimpflege (§ 97 SGB VII).
3.
In der Rentenversicherung werden bei nur vorübergehendem Auslandsaufenthalt die Renten voll weitergezahlt. Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gibt es Einschränkungen. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Rente für Bergleute wird nur gezahlt, wenn der Anspruch bereits vor dem Verlassen des Bundesgebiets bestand (§§ 110 ff. SGB VI). Im Übrigen werden Beitragszeiten nur berücksichtigt, soweit sie nach dem 8. 5. 1945 nach Bundesrecht zurückgelegt wurden, für Deutsche auch solche, die außerhalb des Bundesgebiets nach damaligem Reichsrecht zurückgelegt worden sind. Für Zeiten nach dem Fremdrentenrecht gelten Besonderheiten. Ausländer erhalten Rente nur für die nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten und ferner nur gekürzt (§§ 271, 272 SGB VI). Die Ruhensvorschriften gelten nur, wenn sich nicht aus EGVOen oder zwischenstaatlichen Abkommen anderes ergibt.
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