Aussageerpressung

Straftat, die ein Amtsträger begeht, wenn er insbes. im Straf- oder Bußgeldverfahren einen anderen körperlich mißhandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet oder sie ihm androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu einer Aussage oder zum Schweigen zu nötigen.

begeht ein Beamter, der in einer Untersuchung Zwangsmittel anwendet oder anwenden lässt, um Geständnisse oder Aussagen zu erwirken. Strafbar nach § 343 StGB.

(§ 343 StGB) ist der Straftatbestand, bei dem ein Amtsträger im Rahmen eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines Ehrengerichtsverfahrens oder eines Berufsgerichtsverfahrens einen anderen körperlich misshandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen. Die A. wird mit Freiheitsstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar. Lit.: Hofmann, K., Bemerkungen zur Aussageerpressung, NJW 1953, 972

Ein Amtsträger (§ 11 I Nr. 2 StGB), der zur Mitwirkung an einem Straf-, Bußgeld-, Disziplinar-, ehren(berufs)gerichtlichen od. Unterbringungsverfahren berufen ist und hierbei einen anderen körperlich misshandelt oder seelisch quält oder gegen ihn Gewalt anwendet oder sie ihm androht, um eine Aussage oder Nichtaussage herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe von 1-10 Jahren bestraft (§ 343 StGB; in minder schweren Fällen von 6 Mon. bis 5 Jahren). Versuch ist strafbar. Entsprechendes gilt für Offiziere und Unteroffiziere nach § 48 I WStG.




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