Bußgeld, Bußgeldverfahren

1.
Zuwiderhandlungen gegen Gesetze sind in zahlreichen Fällen, insbes. im Wirtschaftsrecht, mit Geldbuße von mindestens 5 EUR (Höchstgrenze grundsätzlich 1000 EUR, § 17 OWiG) bedroht; solche Handlungen sind Ordnungswidrigkeiten und, wenn sie je nach der Schwere der Zuwiderhandlung mit Strafe oder Geldbuße geahndet werden können, sog. Mischtatbestände (d.h. im ersten Fall Straftat, im zweiten Fall Ordnungswidrigkeit; vgl. z. B. §§ 1, 2 WiStG 1954).

2.
Kommt die Verhängung einer Geldbuße nach Bundes- oder Landesrecht in Betracht, so wird das Bußgeldverfahren eingeleitet. Es richtet sich stets nach dem Ges. über Ordnungswidrigkeiten i. d. F. vom 19. 2. 1987 (BGBl. I 602).

a) Das Ermittlungsverfahren (z. B. wegen Preisvergehens oder sonstiger Wirtschaftsdelikte) wird von der Verwaltungsbehörde geführt, die sich dazu der Polizei bedienen kann (§§ 35 ff. OWiG). Wird das Verfahren nicht eingestellt oder an die Staatsanwaltschaft abgegeben, weil eine Straftat in Betracht kommt, so kann die Verwaltungsbehörde einen Bußgeldbescheid erlassen.

b) Gegen ihn kann der Betroffene binnen 2 Wochen Einspruch (Einspruch, 2) erheben und dadurch die Entscheidung des Amtsgerichts herbeiführen (§§ 67 ff. OWiG). Dieses entscheidet wie im Strafprozess auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil oder, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft nicht widersprechen, im Beschlussverfahren. Es kann auf Freispruch, Bußgeldfestsetzung oder Einstellung erkennen, auch vom Bußgeldbescheid zum Nachteil des Betroffenen abweichen (§§ 71 ff. OWiG), nicht jedoch, wenn es durch Beschluss entscheidet.

c) Gegen seine Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde zulässig, die nur auf Gesetzesverletzung, nicht auf Unrichtigkeiten in der Tatsachenfeststellung gestützt werden kann; sie ist aber nur statthaft, wenn eine Geldbuße von mehr als 250 EUR festgesetzt worden ist, im Falle des Freispruchs oder der Einstellung oder des Absehens von einem Fahrverbot nur, wenn der Bußgeldbescheid auf mehr als 600 EUR lautete, in ihm ein Fahrverbot verhängt war oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der StA beantragt war, ferner wenn der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist, sonst auch, wenn die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen worden ist (§§ 79, 80). Über sie entscheidet das Oberlandesgericht.

d) Die Rechtskraft des B.bescheids schließt erneute Verfolgung wegen der Tat aus, es sei denn, diese stelle sich nachträglich als Straftat dar. Auch dann ist aber, wenn das Gericht rechtskräftig entschieden hat, erneute Verfolgung ausgeschlossen, gleichviel ob das Gericht die Tat als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit angesehen hat (§ 84 OWiG).

3.
Über den Übergang vom Bußgeld- zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vgl. §§ 41 ff. OWiG, über den Übergang in das gerichtliche Verfahren und die gleichzeitige Behandlung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten §§ 81 ff. OWiG.

4.
Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt die nach § 26 a StVG erlassene Bußgeldkatalog-VO (BKatV) vom 13. 11. 2001 (BGBl. I 3033). Ferner ist bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung, Alkoholfahrt ab 0,5 ‰ Blutalkohol oder Drogenfahrt ein Fahrverbot vorgesehen (§ 25 StVG, § 4 BKatV). Geldbußen sind nach den in der Anlage zur BKatV bestimmten Beträgen festzusetzen; diese sind Regelsätze für fahrlässige Begehung und gewöhnliche Tatumstände. Bei geringfügigem Verstoß mit einem Regelsatz bis 35 EUR ist eine Verwarnung mit entsprechendem Verwarnungsgeld vorgesehen.

5.
Zum Verfahren in Bußgeldsachen nach dem KartellG vgl. §§ 81-85 GWB (Festsetzung der Geldbuße durch die Kartellbehörde, auf Einspruch Entscheidung durch das Oberlandesgericht, Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof).

6.
Für die Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 377 ff., 409 ff. AO) sind die Finanzämter zuständig. Über den Einspruch binnen zwei Wochen gegen den Bußgeldbescheid entscheidet das Amtsgericht (§§ 67, 68 I OWiG).

Wenn eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, kann das Gericht anordnen, dass der Verurteilte zusätzlich eine Geldbuße oder Geldauflage zahlen muss.
Diese ist entweder an eine gemeinnützige Einrichtung oder an die Staatskasse zu entrichten. Darüber hinaus kommt die Zahlung einer Geldbuße zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zur Einstellung des Verfahrens in Betracht, wenn hierdurch bei geringer Schuld des Täters das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt werden kann. Hat die Staatsanwaltschaft vorläufig von der Klageerhebung abgesehen und hat der Beschuldigte seine Geldbuße bezahlt, so darf die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.
§ 153a StPO
Siehe auch Bewährung

allgemein die für eine rechtliche Schuld zu leistende Sühne. Im Straf recht Geldleistung an eine gemeinnützige Einrichtung oder an die Staatskasse in Bagatellstrafsachen.

Im Ordnungswidrigkeitenrecht, vor allem im Straßenverkehrsrecht, Bußgeld.

(Besserung) ist wohl schon im germanischen Recht der Ausgleich für einen Unrechtserfolg durch eine Leistung des Schädigers an den Verletzten. Sie hat in ihren Ausläufern bis in die Gegenwart (1974) fortgewirkt. Das moderne Recht kennt als B. Geldleistungen eines Täters an eine gemeinnützige Einrichtung oder an die Staatskasse unter (vorläufiger) Absehung von der Anklageerhebung oder unter (vorläufiger) Einstellung des Verfahrens (§§ 56b StGB, 153 a I StPO). Daneben sieht es bei • Ordnungswidrigkeiten die Möglichkeit eines Bußgelds vor. Im Kirchenrecht ist B. eine religiöse Leistung zur Sühnung einer Schuld. Lit.: Köbler, G., Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005

(lat. emendatio, satisfactio, compositio) bedeutet Ausgleich und beschreibt die Geldleistung eines Rechtsverletzers an den Geschädigten, an dessen Sippe oder an die öffentliche Gewalt.
Bußen waren vor allem an dem Wert des verletzten Rechtsgutes, in geringerem Umfang auch an der Begehungsweise der Tat orientiert. Festgehalten wurden die Bußen in den sog. Volksrechten, den Rechtsaufzeichnungen der frühmittelalterlichen Nachfolgevölker der Germanen (lat. leges barbarorum). So beschränkte sich etwa der Pactus Alamannorum (überlieferte Fassung des alemannischen Volksrechts von etwa 600 n. Chr.) auf die Wiedergabe eines Bußenkatalogs für begangene Rechtsverletzungen.
Ziel war es, das Rache- und Sühneverhalten bei Rechtsverletzungen unter Kontrolle zu bringen. Die
Buße hatte — unter heutiger Terminologie — einen gemischt straf- und privatrechtlichen Charakter. Eine Trennung in Straf- und Zivilrecht bestand nicht. Von den Bußzahlungen empfing der Verletzte, im Fall der Tötung seine Sippe 2/3 (= virgeld) und der Richter 1/3 als Friedensgeld (= fredus). Mit der Zahlung der Buße durch die Sippe des Verletzers und deren Annahme durch den Verletzten bzw durch die Sippe des Getöteten war die Tat gesühnt und der Friede wiederhergestellt.

Dem Täter einer Straftat kann die Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung, um ihn vor Bestrafung zu bewahren, mit seinem Einverständnis bei vorläufigem Absehen von der Anklageerhebung, nach dieser bei vorläufiger Einstellung des Verfahrens auferlegt werden (§ 153 a StPO). Über entsprechende Auflagen für den straffälligen Jugendlichen Zuchtmittel. Zur B. als Bewährungsauflage Strafaussetzung zur Bewährung.
Zahlung einer Entschädigung, im Strafrecht vorgesehen neben Verurteilung a) wegen übler Nachrede, Verleumdung (bei Eintritt eines Vermögensschadens), § 188 StGB, b) wegen Körperverletzung nach § 231 StGB, wenn Verletzter dies im Adhäsionsprozess beantragt. B. auch in Nebengesetzen vorgesehen, z. B. § 26 des G.es gegen den unlauteren Wettbewerb. - Geldbusse, Bussgeldverfahren, Straufaussetzung zur Bewährung.

Verjährung, Verwarnung. Die langwährenden Bestrebungen zur „Entkriminalisierung des Verkehrsstrafrechts“ haben auch in dem umfassenderen, das gesamte Ordnungsunrecht betreffenden „Gesetz über Ordnungswidrigkeiten“ vom 24. Mai 1968 ihren Niederschlag gefunden. Sämtliche Verkehrsübertretungen sind zugleich „auf Ordnungswidrigkeiten umgestellt“ worden. Ein Verstoß, der ausschließlich Vorschriften der StVO oder der StVZO insbesondere betrifft, wird nicht mehr durch Strafe, sondern nur noch durch Verwarnung oder durch Bußgeld geahndet, in erster Linie zuständig ist die Verwaltungsbehörde. In Bagatellfällen steht es in deren Ermessen, ob eingeschritten wird, es kann ausnahmsweise von jeglicher Ahndung abgesehen werden (sogenanntes Opportunitätsprinzip), was im Strafrecht nicht möglich ist. Eine Verwarnung wird in der Regel vom Polizeibeamten auf der Straße ausgesprochen, und zwar entweder ohne oder gegen Verwarnungsgeld. Voraussetzung ist eine geringfügige Ordnungswidrigkeit, ein „Verwarnungskatalog“ zählt hierunter zu verstehende Verstöße und die Regeltaxe auf. Das Verwarnungsgeld beträgt 2 bis 20 DM. Es darf im übrigen nur erhoben werden, wenn der Betroffene nach Belehrung über sein Weigerungsrecht damit einverstanden ist und sofort oder (falls ihm’ das nicht möglich ist oder das Verwarnungsgeld mehr als 5 DM beträgt) spätestens binnen 1 Woche zahlt; ihm ist eine Bescheinigung zu erteilen.
Hingegen wird Bußgeld vom Schreibtisch aus durch Bußgeldbescheid verhängt, es kann zwischen 5 und 1000 DM betragen. (Dies ist zu unterscheiden von der „Geldbuße“, die einem Angeklagten auferlegt wird, dem bei Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe Bewährung zugebilligt wird.) Als Richtlinie für die Höhe des Bußgeldes ist ein „Bußgeldkatalog“ gedacht, der die Gerichte insbesondere nicht bindet, um der Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung willen möglichst aber beachtet werden sollte. Im Bußgeldbescheid kann bei grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrers auch ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten verhängt werden. Gegen den Bescheid ist Einspruch binnen 1 Woche möglich. Das Gericht entscheidet hierüber, wenn Betroffener und nunmehr beteiligte Staatsanwaltschaft damit einverstanden sind, wobei es von der im Bußgeldbescheid getroffenen Entscheidung nicht zum Nachteil des Betroffenen abweichen darf. Wird auf Grund einer Hauptverhandlung entschieden, dann ist eine strengere Ahndung möglich, wenn der Betroffene für schuldig befunden wird. Bleibt der Betroffene in der Verhandlung aus, obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet ist, kann der Einspruch verworfen werden. Die Staatsanwaltschaft kann an der Verhandlung teilnehmen. Ihre Zustimmung ist erforderlich, wenn der Betroffene nach deren Beginn den Einspruch - was zulässig ist - zurücknehmen oder das Gericht das Verfahren wegen Geringfügigkeit einstellen will. Ist sie nicht anwesend, ist ihre Zustimmung entbehrlich. Gegen Beschluß oder Urteil kann der Betroffene, wenn er nicht freigesprochen wird, binnen 1 Woche ab Verkündung oder Zustellung Rechtsbeschwerde einlegen. Das weitere Verfahren richtet sich nach den Revisionsvorschriften. Rechtsbeschwerde ist für ihn aber nur zulässig, wenn eine Geldbuße von mehr als 200 DM festgesetzt, der Einspruch als unzulässig verworfen oder ohne seine Zustimmung durch Beschluß entschieden worden ist; ferner wenn die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung zugelassen worden ist. Stellt sich in der Verhandlung heraus, daß die Tat nicht nur Ordnungswidrigkeit, sondern zugleich eine Straftat ist, dann findet das Ordnungswidrigkeitengesetz keine Anwendung mehr. Wird das Bußgeld nach rechtskräftiger Ahndung nicht gezahlt, kann eine Erzwingungshaft gegen einen zur Zahlung vergeblich aufgeforderten Betroffenen, der seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat, festgesetzt werden.
Im Straßenverkehr begangene Ordnungswidrigkeiten verjähren in 3 Monaten. Die Verjährung wird aber durch gewisse Handlungen (wie z.B. erste polizeiliche Vernehmung, Mitteilung von der Einleitung des Verfahrens, richterliche Handlungen) unterbrochen.

(§§35 ff. OWiG, vgl. auch §§ 81 ff. GWB) ist das Verfahren der Verfolgung und Ahndung von Ordnungs Widrigkeiten. Zuständig ist grundsätzlich die Verwaltungsbehörde, evtl. die Staatsanwaltschaft oder ein Richter (vor allem bei Zusammenhang mit Straftaten). Für das B. gilt neben dem Ordnungswidrigkeitengesetz sinngemäß die Strafprozessordnung. Auf Grund der Ermittlungen wird ein Bußgeldbescheid erlassen, gegen den Einspruch zulässig ist. Über ihn wird durch Urteil oder Beschluss des Amtsgerichts entschieden, gegen die u. U. (Geldbuße von mehr als 250 Euro) Rechtsbeschwerde zulässig ist, über die das Oberlandesgericht entscheidet. Lit.: Wieser, R., Handbuch des Bußgeld

ist das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten. Es gleicht vom Aufbau dem Strafverfahren, jedoch mit dem Unterschied, dass im Strafverfahren auf der ersten Stufe — im Ermittlungsverfahren — nur die Entscheidung fällt, ob das Verfahren eingestellt oder gerichtlich fortgesetzt wird, um eine Ahndung herbeizuführen. Im Bußgeldverfahren kann jedoch schon auf der ersten Stufe als Abschluss des Vorverfahrens eine Sanktion durch Verwarnung oder Bußgeldbescheid erfolgen, was der Regelfall ist.
Im Vorverfahren wird der festgestellte Sachverhalt ausermittelt und dem Betroffenen gern. § 55 OWiG im Wege der Anhörung die Möglichkeit eingeräumt, sich zu dem Vorwurf zu äußern. Erforderlichenfalls sind auch Zeugen zu hören. Eine Verteidigung durch einen Rechtsanwalt ist bereits in diesem Stadium nicht nur möglich, sondern sinnvoll. Akzeptiert der Betroffene eine Verwarnung nicht, ergeht im weiteren Vorverfahren ein Bußgeldbescheid. Akzeptiert der Betroffene einen Bußgeldbescheid nicht, so kann er gegen diesen innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). In diesem Fall kommt die Sache in das Zwischenverfahren. Hier prüft die Verwaltungsbehörde zunächst, ob der Einspruch zulässig ist und entscheidet über die Rücknahme des Bußgeldbescheides oder Abgabe an die Staatsanwaltschaft. Stellt auch diese das Verfahren nach Prüfung nicht ein, bringt sie es vor Gericht, wo sich das Hauptverfahren anschließt.
Hier kommt es nicht zu einer Überprüfung des Bußgeldbescheides, sondern zu einer eigenständigen
Bußgeldverfahren
Ordnungswidrigkeit
Vorverfahren: • Polizei, Verwaltungsbehörde ermittelt Sachverhalt, §§ 53ff. OWiG
• Anhörung des Betroffenen, § 55 OWiG

Einstellung, wenn
• sich Sachverhalt nicht bestätigt, §§46 OWiG, 170 StPO
• OWi erwiesen, aber Ahndung
nicht erforderlich, § 47 OWiG
Verwarnung, § 56 OWiG bei geringen Verstößen, die keine weitere Ahndung erfordern
Bußgeldbescheid, §65 OWiG, Geldbuße

kein
R Einspruch
))) Einspruch innerhalb Rechtskraft,
2 Wochen nach Zu- keine weitere
stellung, § 67 OWiG Verfolgung mehr
Zwischenverfahren, §69 OWiG
Einspruch unzulässig, weil t
• nicht fristgerecht
• nicht formgerecht
• sonst unwirksam
Einspruch zulässig
Verwaltungsbehörde
prüft, ob

Verwerfung durch Behörde Rücknahme des . Abgabe an
§ 69 I OWiG Bußgeldbescheids Staatsanwaltschaft
Einstellung
Antrag auf gerichtliche Ent- , scheidung, § 62 OWiG
Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung, §309 I StPO i.V. m. §62 II OWiG
Abgabe an Amtsgericht
Einspruch zulässig Einspruch unzulässig
Verwerfung des Einspruchs
Hauptverfahren, §§71 ff. OWiG Urteil, §§71, 73 ff. OW1GN Beschluss, § 72 OWiG in einfachen Fällen
Möglichkeit der Rechtsbeschwerde, § 79 OWiG falls 1-) Rechtskraft Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem OLG
Aufhebung/Zurückweisung an Amtsgericht eigene Entscheidung neuen Verhandlung der Sache in einem gerichtlichen Verfahren. Zuständig ist gern. § 68 OWiG das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat (außer in Kartellordnungswidrigkeiten). Das Gericht prüft zunächst selbst, ob der Einspruch zulässig ist, und verwirft ihn andernfalls durch Beschluss als unzulässig (§ 70 Abs. 1 OWiG). Im Hauptverfahren hat der Bußgeldbescheid nur noch die Bedeutung, die im Strafverfahren der Anklageschrift zukommt, also Konkretisierung des Untersuchungsgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. An die Stelle des Bußgeldbescheides tritt auch bei einer Bestätigung der Entscheidung der Verwaltungsbehörde die gerichtliche Entscheidung in Form eines Beschlusses (ohne mündliche Verhandlung) oder Urteils (aufgrund mündlicher Verhandlung). Das bedeutet, dass im gerichtlichen Hauptverfahren auch eine für den Betroffenen ungünstigere Entscheidung ergehen kann, als sie der angefochtene Bußgeldbescheid zum Inhalt hatte. Das Verbot der so genannten reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) gilt nicht.
Zuwiderhandlungen gegen Ordnungswidrigkeiten werden im B. verfolgt u. geahndet (OrdnungswidrigkeitenG = OWiG), Geldbusse. Geringfügige Ordnungswidrigkeiten werden im Verwarnungsverfahren geahndet. - Zuständig zur Verfolgung u. Ahndung der Ordnungswidrigkeiten sind grundsätzlich die Verwaltungsbehörden, in wenigen Ausnahmefällen Staatsanwaltschaft od. Gericht (StA z. B. bei Verstössen gegen das RechtsberatungsG, Gericht im Fall eines Sachzusammenhangs der Ordnungsw idrigkeit mit Straftat od. nach Einspruch gegen Bussgeldbescheid).
- Gang des B.s: Nach Durchführung der erforderl. Ermittlungen stellt die zuständige Verwaltungsbehörde das Verfahren ein, od. erlässt gegen den Betroffenen einen Bussgeldbescheid (§§ 65, 66 OWiG), der dem Betroffenen zuzustellen ist (meist durch eingeschriebenen Brief nach den Verwaltungszustellungsgesetzen). Innerhalb einer Woche nach Zustellung kann der Betroffene schriftlich od. zur Niederschrift der Verwaltungsbeh. Einspruch einlegen (§ 67 OWiG), der nicht begründet zu werden braucht. Wenn VerwBehörde den Bussgeldbescheid nicht zurücknimmt, leitet sie die Akten der Staatsanwaltschaft zu, diese legt sie dem zuständ. Amtsgericht vor (§§ 68,69 OWiG). Das Amtsgericht kann durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn Betroffener u. Staatsanwaltschaft nicht widersprechen (§ 72 OWiG), anderenfalls entscheidet es aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung nur erforderlich, wenn dies gerichtlich angeordnet wurde, persönliches Erscheinen. Folgt Betroffener der Anweisung persönlich zu erscheinen nicht, kann Einspruch sofort verworfen werden, wenn Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Die Entscheidung des Gerichts im B. kann nur in beschränktem Umfange mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Vernehmung im B., Wiederaufnahme.

Ordnungswidrigkeiten.

Geldbuße, die bei einer Ordnungswidrigkeit verhängt werden kann. Beträgt zwischen 5 und 1 000 Mark und wird von der Verwaltungsbehörde durch B.-Bescheid festgelegt. Gegen ihn ist Einspruch an das Amtsgericht möglich.

ist das bei einer Ordnungswidrigkeit als Buße zu leistende Geld (Geldbuße, §§ 17ff. OWiG). Die Höhe des Bußgelds kann zwischen 5 und (grundsätzlich) 1000 Euro betragen. Sie wird von der Verwaltungsbehörde (Ordnungsbehörde) festgelegt, wobei für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ein Bußgeldkatalog gilt. Lit.: Neidhart, H., Bußgeld im Ausland, 2000; Jeger, T. van, Geldbuße gegen juristische Personen, 2002; Bußgeldleitlinien des Bundeskartellamts, NJW 2006, 3544

Geldbuße.
Geldbusse.




Vorheriger Fachbegriff: Bußgeld | Nächster Fachbegriff: Bußgeldbescheid


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen