Ausschließliche Wirtschaftszone

1.
In der a. W. hat der Küstenstaat gemäß Art. 56 I SRÜ (Seerechtsübereinkommen; Seerecht) souveräne Rechte zum Zweck der Erforschung und Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen der Gewässer über dem Meeresboden, des Meeresbodens und seines Untergrundes sowie hinsichtlich anderer Tätigkeiten zur wirtschaftlichen Erforschung und Ausbeutung der Zone wie der Energieerzeugung aus Wasser, Strömung und Wind. Die a. W. ist eine eigene Meereszone zwischen dem Küstenmeer und seiner Anschlusszone einerseits und der Hohen See andererseits. Die a. W. kann bis zu 200 Seemeilen gemessen ab der Basislinie (innere Gewässer, 1) ausgedehnt werden. 93 Küstenstaaten der Welt beanspruchen eine a. W. von 200 Seemeilen. Deutschland hat mit Wirkung vom 1. 1. 1995 in Nord- und Ostsee eine a. W. proklamiert, deren seewärtige Grenze innerhalb der 200-Seemeilen-Zone durch geographische Koordinaten festgelegt wurde (BGBl. 1994 II 3769). Das Recht an der a. W. besteht neben etwaigen Rechten am Festlandsockel.

2.
Die a. W. aneinander grenzender Küstenstaaten sind durch Vereinbarung, hilfsweise nach Billigkeit gegeneinander abzugrenzen; auf die Äquidistanzlinie wird im SRÜ insoweit ausdrücklich nicht verwiesen.

3.
In der a. W. liegen die Fischereirechte ausschließlich beim Küstenstaat; er trifft die geeigneten Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen. Reicht seine Fangkapazität jedoch nicht aus, hat er anderen Staaten Zugang zum Überschuss zu gewähren. Im letzteren Fall kann der Küstenstaat Bedingungen und Vorschriften festlegen, nach denen andere Staaten Fischerei in der a. W. betreiben dürfen. Ferner kann der Küstenstaat in der a. W. allein die Bodenschätze ausbeuten. Andere Staaten haben in der a. W. freies Durchfahrts- und Überflugrecht.




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