ausschließliche Gesetzgebungskompetenz

Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes, wonach grundsätzlich der Bund Gesetze erlassen kann. Die Länder sind in diesem Bereich nur zur Gesetzgebung befugt, wenn und soweit sie dazu in einem Bundesgesetz ausdrücklich ermächtigt werden, Art. 71 GG. Die einzelnen Sachgebiete der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz sind in dem Katalog des Art. 73 GG, in Art. 105 Abs. 1, Art. 143 a sowie Art. 143 b GG aufgeführt. Daneben ist auch von einer ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz auszugehen, wenn das GG bestimmt, dass das „Nähere durch Bundesgesetz” bestimmt wird (z.B. Art. 38 Abs. 3 GG). Die wesentlichen Gebiete der ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes sind die auswärtigen Angelegenheiten sowie die Verteidigung, die Staatsangehörigkeit, das Währungswesen, der Luftverkehr und das Postwesen und das Waffen- und Sprengstoffrecht.
Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz; Rahmengesetzgebung; ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes




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