Ausschuss der Regionen
Nebenorgan der Europäischen Gemeinschaft (Art. 7 Abs. 2, Art. 263 EG) bestehend aus 344 Mitgliedern, die je nach Größe der Mitgliedstaaten entsandt werden. Dient der stärkeren
Berücksichtigung der Interessen der Bundesländer und Regionen im Entscheidungsprozess der Gemeinschaftsorgane und unterstützt den Rat und die Kommission bei ihrer Tätigkeit. Sind bei der Rechtssetzung Regionalinteressen betroffen, ist der Ausschuss anzuhören. Eine fehlende Anhörung Rihrt grundsätzlich zur Nichtigkeit des Rechtsaktes.
ist in der Europäischen Union gem. Art. 305 AEUV ein beratender Ausschuss aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften. Er hat höchstens 350 Mitglieder. Der Rat der EU erlässt einstimmig auf Vorschlag der Europäischen Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des A d. R. Seine Mitglieder werden vom Rat auf Vorschlag der Mitgliedstaaten auf 5 Jahre ernannt. Ein Mitglied des A. d. R. darf nicht gleichzeitig Mitglied des Parlaments sein. Der A. d. R. ist in den von EU-Vertrag und AEUV vorgesehenen Fällen zu hören; er kann auch sonst angehört werden und aus eigener Initiative Stellungnahmen abgeben (vgl. Art. 307 AEUV).
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