Rat der EU
1.
Der R. der EU ist nach dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat protokollarisch das drittwichtigste Organ der Europäischen Union (EU). Politisch ist sein Gewicht geringer als das des Europäischen Rates, aber mindestens gleichgewichtig dem europäischen Parlament. Die wesentlichen Zuständigkeiten des R. der EU bestehen im Bereich der Europäischen Gesetzgebung (vgl. auch Art. 16 I EUV).
2.
Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaates auf Ministerebene (Ministerrat), der befugt ist, für die von ihm vertretene Regierung des von ihm vertretenen Mitgliedstaates verbindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben. Die Mitgliedschaft im R. der EU ist dabei nicht an bestimmte Personen gebunden (ähnlich dem Bundesrat im nationalen Recht), sondern der Rat tagt je nach Beratungsgegenstand in verschiedenen Formationen. Explizit genannt sind im EU-Vertrag nur der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ und der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ (Art. 16 VI EUV). Andere Formationen können vom R. der EU selbst beschlossen werden (Art. 236 AEUV), so z. B. für Agrarangelegenheiten eine Zusammensetzung aus den für Agrarangelegenheiten zuständigen Minister der Mitgliedstaaten (Agrarministerrat).
3.
Soweit in EU-Vertrag und AEUV nichts anderes festgelegt ist, beschließt der R. der EU mit qualifizierter Mehrheit. Sowohl die Regelung über die qualifizierte Mehrheit als auch die Ébergangsbestimmungen sind äußerst kompliziert.
a)
Bis 31. 12. 2014 bleibt es bei einem an die bisherige Regelung in der Europäischen Gemeinschaft angelehnten Verfahren. Die Stimmen der einzelnen Mitglieder werden nach einem festen Schlüssel gewichtet: Belgien 12, Bulgarien 10, Dänemark 7, Deutschland 29, Estland 4, Finnland 7, Frankreich 29, Griechenland 12, Irland 7, Italien 29, Lettland 4, Litauen 7, Luxemburg 4, Malta 3, Niederlande 13, Österreich 10, Polen 27, Portugal 12, Rumänien 14, Slowenien 4, Slowakei 7, Schweden 10, Spanien 27, Tschechische Republik 12, Ungarn 12, Vereinigtes Königreich 29, Zypern 4; dies entspricht 345 Stimmen (vgl. Titel II des Protokolles über die Übergangsbestimmungen). Soweit die Beschlüsse auf Vorschlag der Europäischen Kommission zu fassen sind, kommen diese Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen (entspricht 73,91% der Gesamtstimmenzahl) zu Stande, mindestens aber mit der Mehrheit der Mitglieder des R. der EU (derzeit 14 Mitglieder); in anderen Fällen müssen mindestens zwei Drittel der Mitglieder (derzeit 18 Mitglieder) zustimmen. Durch das Erfordernis der Zustimmung einer bestimmten Anzahl Mitgliedern des Rats der EU (1/2 oder 2/3) soll verhindert werden, dass die großen Mitgliedstaaten die kleinen Mitgliedstaaten überstimmen können. Ein Mitglied des Europäischen Rates oder des R. der EU kann beantragen, dass bei einer Abstimmung überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die nach dieser Stimmengewichtung die qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62% der Gesamtbevölkerung der Union ausmachen; ist diese Bedingung nicht erfüllt, wird der betreffende Rechtsakt nicht erlassen.
b)
Ab 1. 11. 2014 liegt die Schwelle für die qualifizierte Mehrheit modifiziert. Dann ist eine qualifizierte Mehrheit erreicht, wenn mindestens 55% der Mitglieder des R. der EU, gebildet aus mindestens 15 Mitgliedern (15 Mitglieder entsprechen bei derzeit 27 Mitgliedern 55,55%), sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten mindesten 65% der Bevölkerung der Union ausmachen, für einen Beschluss stimmen. Für eine Sperrminorität sind aber mindestens vier Mitglieder erforderlich; selbst wenn also künftig drei gegen einen Beschluss stimmende Mitglieder des R. der EU zusammen mehr als 35% der Bevölkerung der EU repräsentieren (z. B. Deutschland, Italien und Vereinigtes Königreich, die zusammen ca. 40% der EU-Bevölkerung auf sich vereinigen, stimmen gegen eine Beschlussvorlage), kommt der Beschluss dennoch zu Stande, auch wenn dann die 65% nicht erreicht sind (vgl. Art. 16 IV EUV). Beschließt der R. der EU nicht auf Vorschlag der Europäischen Kommission oder des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik, so gilt ab 1. 11. 2014 als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72% der Mitglieder des R. der EU, sofern wiederum die von ihnen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65% der Bevölkerung der Union ausmachen; sollte es bei der Zahl von 27 Mitgliedstaaten bleiben, ist in diesen Fällen mithin für eine qualifizierte Mehrheit eine Zustimmung von 20 Mitgliedstaaten erforderlich. Die Heraufsetzung der Zahl der Mitglieder, die zustimmen müssen, und die Regelung über die Sperrminorität stärkt die kleinen Mitgliedstaaten, die Aufgabe der Stimmengewichtung stärkt die großen Mitgliedstaaten, da sich diese Gewichtung degressiv zur Bevölkerungszahl verhält.
c)
Zwischen dem 1. 11. 2014 und dem 31. 3. 2017 kann jedes Mitglied des R. der EU verlangen, dass das bisherige, bis 31. 10. 2014 geltende (strengere) Verfahren zu Feststellung der qualifizierten Mehrheit (s. a) anzuwenden ist.
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